überackern,
V.
›über die Grundstücksgrenze pflügen, das Nachbargrundstück überpflügen‹; dazu als Metonymie: ›den Nachbarn durch
überackern
schädigen‹; ein dicht belegtes, als frevelsache
geltendes, damit straffälliges, rechtlich
mit einer Geldstrafe zu ahndendes, aber auch gütlich
zu schlichtendes Handeln; vgl. (Präp.) 3, 1
.Obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. ü
. (absolut), j. jn
. (auch: jn. über ein zeichen
) ü
.Belegblock:
Hast du einen vberaͤckert vñ im dardurch sein erdtreich gestolen. du bist im schuldig allen schaden widerzekeren.
so hat unser richter auch in frävelssachen, als rumorn, raufen, schlahen, überäckern, übermehen, übereczen, überzeinen, und dergleichen fählen zwischen den unsern güet- oder rechtich zu handlen.