überackern,
V.
›über die Grundstücksgrenze pflügen, das Nachbargrundstück überpflügen‹; dazu als Metonymie: ›den Nachbarn durch
überackern
schädigen‹; ein dicht belegtes, als
frevelsache
geltendes, damit straffälliges,
rechtlich
mit einer Geldstrafe zu ahndendes, aber auch
gütlich
zu schlichtendes Handeln; vgl. (Präp.) 3,
1
.
Obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. ü
. (absolut),
j. jn
. (auch:
jn. über ein zeichen
)
ü
.

Belegblock:

v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
253, 19
(
Augsb.
1476
):
Hast du einen vberaͤckert vñ im dardurch sein erdtreich gestolen. du bist im schuldig allen schaden widerzekeren.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
so hat unser richter auch in frävelssachen, als rumorn, raufen, schlahen, überäckern, übermehen, übereczen, überzeinen, und dergleichen fählen zwischen den unsern güet- oder rechtich zu handlen.
Ebd. (
1405
):
welcher daruber den andern zu frembten gericht brachte umb sache, die meiner frawen genad und ir anwält ze richten habent, es wär umb uberackern, ubermaen, uberzein, [...], derselbig war meiner frawen gnaden ze wandl verfallen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 502, 2
;
Winter, Nöst. Weist. ; .