überären,
V.
›die nachbarliche Grundstücksgrenze überpflügen; den Grundstücksnachbarn durch Grenzüberschreitung schädigen‹; vgl. (Präp.) 3,
1
1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(dort umfänglichere Angaben zum Orientierungsfeld), , , .
Syntagmen:
j. wissenlich ü
. (absolut);
einander ü., j. die gemeinde, den nachbarn, einen anderen
(z. B.
über marksteine / zeichen
; [wie] z. B.
ungefärlich
)
ü
.; subst.:
das überären strafen, j. jm. durch überären schaden tun, j. den leib, die gesund durch überären verwerken, über das überären richten, vom überären bruch
(vgl.
1
6)
nemen, von überären bussen entstehen
.
Wortbildungen:
überärung
(dazu Orientierungsfeld: ).

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
MJT ouͦ ne mach nieman Sin lip noch sin gesuͦnt vorwerken, iz si danne [...], daz her in
[den
acker
]
wizzenlich vnde werlich obereret.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
18, 3
(
nobd.
,
1470
):
das ein herr von Munchperg [...] hat recht [...] zu helfen umb alle erbliche gutter [...], mit namen ubereren, ubertzewnen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1654
):
jedoch was überzuhnungen, überehrungen [...] betrifft, [...] zwar componirt und gütlich hingelegt werden mögind, vor der bezeüchung aber die oberkeitliche guͦtheißung gesuͦcht [...] werden sölle.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1600
):
So aber einer den andern überäret, -mähet, -hewet oder -schneitt, der verfelt zur straff drei pfund heller.
Niewöhner, Teichner
487, 75
(Hs.
oschwäb.
,
1368
):
sy tuͦnt alz ain akker man | der sin nachburen uͤber ert.
Aubin, Weist. Köln/Brühl ; ;
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Mollwo, Rotes Buch Ulm ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 229, 25
;
443, 14
;
771, 10
;
Dirr, Münchner Stadtr. ;