übermeren,
V.
›jn. (eine Anzahl anderer) überstimmen, majorisieren, durch Stimmenmehrheit in die Defensive drängen‹; auch (1 Beleg, s. u. Tittmann): ›jn. hinsichtlich e. S. (z. B. des
reichtumes
) überbieten‹; vgl. (Präp.) 1; 2; 3 (ütr.); 10,
1
11.
Wobd.; seit der 2. H. des 15. Jhs.; oft Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
13; vgl. , , 10.
Wortbildungen:
übermerung
›Stimmenmehrheit‹.

Belegblock:

Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 338, 15
(
halem.
,
1489
):
dann der burgermeyster und die zunftmeyster haͧtten noch dann so grossen anhang von den zünften, das die gemeind ubermerret ward.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 189, 23
(
halem.
,
n. 1529
):
in gmeinen haͤndlen hinder uns ratschlaͤg machen und uns damit ubersetzen und ubermêren.
Bächtold, H. Salat (
halem.
,
1536
):
und was die keyersch party under hunderten die grösser, und übermerentend min herren die rät.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. (
whalem.
,
1484
):
Doch wurdent dieselben fromen von den andern úbermeret.
Tittmann, Schausp. 16. Jh.
14, 93
(
Bern
1525
):
wie große richtum schint an disen herren! | ich glaub, es möcht all fürsten übermeren.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
do der gantz haufen des gemeinen povels der erberkeit mit übermerung der stimen weit fürgetzogen.
Ebd. (zu
1552
):
als die erfarung zuͤ erkennen gegeben hat, seind die erbarn von alten geschlechtern hie, bevor mit den personen und stimmen, gar zuͤ weit übermeret.
Ebd. (
1544
/
5
):
daß sie [...] von des rats mitstimen nicht verirrt und übermeret wurden.