übeltat,
die
;-Ø/-Ø
, auch -täte(n)
.1.
›von der Sündenverfallenheit oder der selbstverantwortlich begangenen Schuld des Menschen hergeleitete, durch 1
3, , , 2 aufhebbare Missetat gegen Gott und Menschen‹; in einem extensional sehr umfänglichen Sinne auf die Erbsünde, auf Zauberei, Mord, jedes moralische, gedankliche, verbale, tätige Vergehen bezogen; offen zu 2; vgl. (Adj.) 1, 1; 2.Texte der Sinnwelt ‚Religion / Didaxe‘.
Syntagmen:
j. (eine) ü. fliehen / tun, Christus / got die ü. abtilgen / ausleschen / (an jm.) rächen / (jm.) vergeben, j. eine ü. melden
; etw. eine ü. sein
; etw. mit übeltäten übertreten, jm. nach seiner ü. tun
›vergelten‹, j. jm. nach der ü. busse geben, j. zu einer ü. kommen, sich zu der ü. reizen
; die ü. aller menschen
; die gewirkte / grosse ü
.; die betrachtung / entschuldigung einer ü
.Belegblock:
Thuͦ ihn nach ihrer vbelthat, | Nach ihrer schalckheit boͤsem rat, | Gib ihnen lon.
wie du [Herodes] bist zu sunden kommen | Und zu grosßer obeltad.
Sat ist ire
[der
christenheit]
predigat, | Ein stachil dorn ubiltat. Got, [...], getraue ich wol, er [her Tot] werde mich vor euch beschirmen und umb die vor gewurkten übeltat, [...], strenglich an euch gerechen.
unnd sint gote trueloss worden, | wanne si sere da uber treden | mit ungehorsam unnd ubel teten.
da im der gweicht | walt geben puss alsam | nach seiner sund und ubeltet, | [...].
Von wegen der gleichheit mit got mag er
[Christus]
verurteilen, wegknemen, außtilgen und abwischen aller menschen ubeltat und sünd. Darumb brauchen wir diß worts zu eyner entschuldigung ettlicher ubelthat und sünde.
man solle übelthat fliehen / allain darumb / das es boͤß ist.
Vnd wirt abnemen die zauberniß
[Var. 1475
zauberniß oder úbeltaͤtt2
–1480: ; nd. Bibel um 1478:
affgaderie; 1522:
wickeryen;
zaubereiWormser Proph.
1527 / Froschauer
1531 / Dietenberger
1534 / Eck
1537: ;
ZeubererLuther
1545, Mi. 5, 11: ]
von deiner hand. wär er [Judas] in ruo und buoß gestan | [...] | all sein übeltat und schuld | wär im vergeben gänzlich zwar.
Zuͦ dem dreyzehenden württ ain mensch von betrachtung seiner übelthat / getroffen / mit penitents und reüwen.
Von dem heiligen gaist, | gib uns in leiden deinen rat, | gib gütikhait für übeltat.
2.
›einzelne, aus 1, , , (die
) 1 selbstverschuldet begangene, boshafte, verbrecherische, oft durch ein Rechtsverfahren geahndete Tat, schweres Verbrechen‹; vgl. (Adj.) 1; 2, 1.Gehäuft rechtsbezügliche Texte.
Syntagmen:
eine ü. austragen (vor einem gericht) / begehen / tun / volbringen / klagen / rächen / strafen / verzeichnen / verneinen, etw
. (Subj.) eine ü. belangen
›betreffen‹; eine ü
. (Subj.) sich begeben, auffindbar sein, eine ü. die andere übertragen
›hervorrufen‹, zu strafe erscheinen
; j. einer ü. gedenken / tun / vergessen, einer ü. schuldig sein, jn. einer ü. verdachten / überweisen / zeihen, schuldig erfinden
; j. auf ü. denken, jn. in einer ü. schlagen, sich mit (einer) ü. vermeiligen, got jm. nach einer ü. helfen, j. um ü. klagen, jn. um ü. hemmen, etw
. (Subj.) um ü. js. gut berüren, jn. von einer ü. wegen seines gutes berauben / enterben, j. um einer ü. willen weinen
; die angezogene / beziehene ü
.; die erfarung der ü., gold / silber als materie aller ü
.Belegblock:
VITIVM. Vntugend vnfrumbkeit vnerbarkeit laster ¶ suͤnd lasterstuͤck vbelthat boͤßheit missethat vnthat lasterthat vngericht boͤßstuͤck mißhandel vnthädtlin schelmerey.
dorinnen angezeigt ist worden, daß solche Mißhandlung und Ubeltat kein ausdruckliche Straf im Rechten haben sollte.
Das all wehrhafftig Meuß zugleich / | Ankommen solten vnd sich besprechen / | Wie man die Vbelthat solt rechen.
Nach vil ubeltete, | In der man vintlich mich sluc, | In maniger pine groz genuc | Half mir Got daz ich ledich wart.
erbarmet uch uber mich armes vnseliges mensch / dan ich han der übeldat nit gedan.
ein boßheit oder vbelthat vbertregt die ander.
Ebd.
316, 1
: ob ein Man so grosse vbelstat vñ malefuz thette darümb syn guͦt vnnser Stat fisco verfallen [...] were.
Peinlich Gericht / Wenn man vmb Vbelthat vnd Laster klagt / vnd begert solche mit Leibsstraff oder andern Rechtmessigen Peenen von dem Richter zu straffen.
dz du dich verthaͤtigen moͤgest / so lang vñ viel / biß man dich einer vbelthat / vberwiesen hat?
daß das ein pinliche sache sie, mort, roup und obiltat belangende.
das sy nit unrecht teten und sich nicht mit ubeltat wern vermalgen.
so jemanndt einer vbellthat durch [...] glaubwirdig anzeigung verdacht [...] wirdt.
ES soͤllen all spruͤch vnd vordrung ernstlichs Recht vnd dergleichen verhandlung vnd vbeltat. oder vntat beruͤrende. nit vor disem Statgericht [...] gerechtuertigt werden.
Herwiderumbe sollent die von Núwenburg [...] niemanden uf den selben mergten, usgenomen umb frevel und úbeltat, hemmen noch verbieten laßen.
Der wolthat wirt baldt vergessen / aber der ubelthat gedenckt man lang.
were sach das etlich vnser burger oder inwoner / gegen vns als der oberkeit / in sorgen stündẽ / das ir zytlich guͦt beruͤrte / es wer vmb schulden / übelthat / freuel / oder umb ander sachen.
Welcher den andern diepstals / oder anderer übelthat zyhet / vnd dar uff im rechten verharrt / der sol es bybringen.
Geprauch golds vnd silbers als ein materialler übeltaͤt hat er [Licurgus] aufgehebt.