übeltat,
die
;
-Ø/-Ø
, auch
-täte(n)
.
1.
›von der Sündenverfallenheit oder der selbstverantwortlich begangenen Schuld des Menschen hergeleitete, durch
1
3, , , 2 aufhebbare Missetat gegen Gott und Menschen‹; in einem extensional sehr umfänglichen Sinne auf die Erbsünde, auf Zauberei, Mord, jedes moralische, gedankliche, verbale, tätige Vergehen bezogen; offen zu 2; vgl. (Adj.) 1, 1; 2.
Texte der Sinnwelt ‚Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte:
(
die
), , , 1, (
die
) 3; 4, 1; 2; 3, (
der
), , , , .
Gegensätze:
1, .
Syntagmen:
j. (eine) ü. fliehen / tun, Christus / got die ü. abtilgen / ausleschen / (an jm.) rächen / (jm.) vergeben, j. eine ü. melden
;
etw. eine ü. sein
;
etw. mit übeltäten übertreten, jm. nach seiner ü. tun
›vergelten‹,
j. jm. nach der ü. busse geben, j. zu einer ü. kommen, sich zu der ü. reizen
;
die ü. aller menschen
;
die gewirkte / grosse ü
.;
die betrachtung / entschuldigung einer ü
.

Belegblock:

Kehrein, Kath. Gesangb. (
Köln
1582
):
Thuͦ ihn nach ihrer vbelthat, | Nach ihrer schalckheit boͤsem rat, | Gib ihnen lon.
Froning, Alsf. Passionssp. (
ohess.
,
1501ff.
):
wie du [Herodes] bist zu sunden kommen | Und zu grosßer obeltad.
Hübner, Buch Daniel (
omd.
, Hs.
14.
/
A. 15. Jh.
):
Sat ist ire
[der
christenheit
]
predigat, | Ein stachil dorn ubiltat.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
11, 2
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Got, [...], getraue ich wol, er [her Tot] werde mich vor euch beschirmen und umb die vor gewurkten übeltat, [...], strenglich an euch gerechen.
Neumann, Rothe. Keuschh.
3771
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
unnd sint gote trueloss worden, | wanne si sere da uber treden | mit ungehorsam unnd ubel teten.
Gille u. a., M. Beheim
449, 26
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
da im der gweicht | walt geben puss alsam | nach seiner sund und ubeltet, | [...].
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
81
(
Nürnb.
1517
):
Von wegen der gleichheit mit got mag er
[Christus]
verurteilen, wegknemen, außtilgen und abwischen aller menschen ubeltat und sünd.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 551, 13
(
Hagenau
1534
):
Darumb brauchen wir diß worts zu eyner entschuldigung ettlicher ubelthat und sünde.
Ebd.
2, 18, 15
([
Augsb.
]
1548
):
man solle übelthat fliehen / allain darumb / das es boͤß ist.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var. (
Straßb.
1466
):
Vnd wirt abnemen die zauberniß
[Var. 1475
2
–1480:
zauberniß oder úbeltaͤtt
; nd. Bibel um 1478:
affgaderie
; 1522:
wickeryen
;
Wormser Proph.
1527 /
Froschauer
1531 /
Dietenberger
1534 /
Eck
1537:
zauberei
;
Luther
1545, Mi. 5, 11:
Zeuberer
]
von deiner hand.
Sappler, H. Kaufringer
16, 672
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
wär er [Judas] in ruo und buoß gestan | [...] | all sein übeltat und schuld | wär im vergeben gänzlich zwar.
Bauer, Geiler. Pred.
94, 30
(
Augsb.
1508
):
Zuͦ dem dreyzehenden württ ain mensch von betrachtung seiner übelthat / getroffen / mit penitents und reüwen.
Spechtler, Mönch v. Salzb.
33, 9
(
oobd.
,
3. Dr. 14. Jh.
):
Von dem heiligen gaist, | gib uns in leiden deinen rat, | gib gütikhait für übeltat.
Hübner, a. a. O. ;
Neumann, a. a. O.
4595
;
Gerhardt, Meister v. Prag
188, 23
.
2.
›einzelne, aus 1, , , (
die
) 1 selbstverschuldet begangene, boshafte, verbrecherische, oft durch ein Rechtsverfahren geahndete Tat, schweres Verbrechen‹; vgl. (Adj.) 1; 2, 1.
Gehäuft rechtsbezügliche Texte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 2, , 1; 2, 1, , 1; 2, 1; 2, 1; 2, 1, 3, (
das
) 3, .
Syntagmen:
eine ü. austragen (vor einem gericht) / begehen / tun / volbringen / klagen / rächen / strafen / verzeichnen / verneinen, etw
. (Subj.)
eine ü. belangen
›betreffen‹;
eine ü
. (Subj.)
sich begeben, auffindbar sein, eine ü. die andere übertragen
›hervorrufen‹,
zu strafe erscheinen
;
j. einer ü. gedenken / tun / vergessen, einer ü. schuldig sein, jn. einer ü. verdachten / überweisen / zeihen, schuldig erfinden
;
j. auf ü. denken, jn. in einer ü. schlagen, sich mit (einer) ü. vermeiligen, got jm. nach einer ü. helfen, j. um ü. klagen, jn. um ü. hemmen, etw
. (Subj.)
um ü. js. gut berüren, jn. von einer ü. wegen seines gutes berauben / enterben, j. um einer ü. willen weinen
;
die angezogene / beziehene ü
.;
die erfarung der ü., gold / silber als materie aller ü
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
VITIVM. Vntugend vnfrumbkeit vnerbarkeit laster ¶ suͤnd lasterstuͤck vbelthat boͤßheit missethat vnthat lasterthat vngericht boͤßstuͤck mißhandel vnthädtlin schelmerey.
Luther, WA Br. (
1537
):
dorinnen angezeigt ist worden, daß solche Mißhandlung und Ubeltat kein ausdruckliche Straf im Rechten haben sollte.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
512, 164
(
Magdeb.
1608
):
Das all wehrhafftig Meuß zugleich / | Ankommen solten vnd sich besprechen / | Wie man die Vbelthat solt rechen.
Reissenberger, Väterb. (
md.
, Hs.
14. Jh.
):
Nach vil ubeltete, | In der man vintlich mich sluc, | In maniger pine groz genuc | Half mir Got daz ich ledich wart.
Tiemann, E. v. Nassau-S. Kgn. Sibille
124, 2
(
rhfrk.
,
um 1435
):
erbarmet uch uber mich armes vnseliges mensch / dan ich han der übeldat nit gedan.
Köbler, Ref. Wormbs
314, 8
(
Worms
1499
):
ein boßheit oder vbelthat vbertregt die ander.
Ebd.
316, 1
:
ob ein Man so grosse vbelstat vñ malefuz thette darümb syn guͦt vnnser Stat fisco verfallen [...] were.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Peinlich Gericht / Wenn man vmb Vbelthat vnd Laster klagt / vnd begert solche mit Leibsstraff oder andern Rechtmessigen Peenen von dem Richter zu straffen.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
dz du dich verthaͤtigen moͤgest / so lang vñ viel / biß man dich einer vbelthat / vberwiesen hat?
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Andere sine ubiltete warn ouch gar uffinbar.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
daß das ein pinliche sache sie, mort, roup und obiltat belangende.
Gille u. a., M. Beheim
79, 326
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
das sy nit unrecht teten und sich nicht mit ubeltat wern vermalgen.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
so jemanndt einer vbellthat durch [...] glaubwirdig anzeigung verdacht [...] wirdt.
Köbler, Ref. Nürnberg
125, 5
(
Nürnb.
1484
):
ES soͤllen all spruͤch vnd vordrung ernstlichs Recht vnd dergleichen verhandlung vnd vbeltat. oder vntat beruͤrende. nit vor disem Statgericht [...] gerechtuertigt werden.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1463
):
Herwiderumbe sollent die von Núwenburg [...] niemanden uf den selben mergten, usgenomen umb frevel und úbeltat, hemmen noch verbieten laßen.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 313, 2
(
Hagenau
1534
):
Der wolthat wirt baldt vergessen / aber der ubelthat gedenckt man lang.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
were sach das etlich vnser burger oder inwoner / gegen vns als der oberkeit / in sorgen stündẽ / das ir zytlich guͦt beruͤrte / es wer vmb schulden / übelthat / freuel / oder umb ander sachen.
Welcher den andern diepstals / oder anderer übelthat zyhet / vnd dar uff im rechten verharrt / der sol es bybringen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Vmb einer Vbelthaat willen weynen.
Heydn. maister
24v, 20
(
Augsb.
1490
):
Geprauch golds vnd silbers als ein materialler übeltaͤt hat er [Licurgus] aufgehebt.
Köbler, Ref. Wormbs
316, 2
;
348, 5
;
Harms u. a., Alberus. Fabeln
69, 2
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
179, 9
;
Skála, Egerer Urgichtenb.
88, 15
;
Gilman, a. a. O.
1, 5, 11
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Sappler, H. Kaufringer
12, 147
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
181, 5
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
26, 5
;
32, 8
;
Voc. Teut.-Lat.
hh vv
;
ii vr
.
Vgl. ferner s. v. 3, 12, 1, 9.