reich,
das
;
-(e)s, -Ø/-e, -Ø
.
– Ansatz 1 fokussiert die Herrschaftsmacht geschichtlicher Personen und Instanzen sowie analog dazu religiöser Personen (Gott, Endchrist, Teufel); 2 metonymisch auf deren Machtraum wie das Reich Gottes oder des Teufels bezogen; 3–7 können als Spezialisierungen zu 1 und 2 in verschiedene Richtungen aufgefasst werden: in 3a Bezug auf das Heilige Römische Reich, in 3b Auflistung der zugehörigen Wortbildungen; 4–6 behandeln metonymische Verwendungen von
reich
; Ansatz 7 kaum verlässlich motivierbar.
1.
›Herrschaft, Regierung, Regentschaft‹; ›Herrschaftsmacht; Herrschaftstätigkeit‹; jeweils als abtrakte, zustands- bzw. vorgangsbezogene Größe im Gegensatz zu 2; dabei sowohl bezogen auf Formen weltlicher Herrschaft als auch in religiösem Kontext auf die Herrschaft Gottes, gelegentlich des Teufels, übertragen; in Wendungen wie
im xten jar js. reiches
metonymisch: ›Regierungszeit (eines bestimmten Herrschers)‹; offen zu 2.
Bedeutungsverwandte:
(
das
) 1, (
der
) 4,
2
5, , 1, 2, , 2; vgl. 1.
Syntagmen:
das r. (jm.) entfüren / nemen / schwächen
;
das r
. (Subj.)
ewig / immer, ane ende, von got gegeben sein, darnieder liegen, ein ende haben
;
das babsttum des teufels r. sein
;
j. an das r. kommen, etw. für das r. nemen, j. im r. den vorgang haben, nach dem r. kriegen, nach dem r. nichts fragen, jn. zu dem r. bringen
;
das überflüssige r
.;
das r. des keisers / teufels, des herren Christi, der welt
;
der grund, das ende, xte jar des reichs
.

Belegblock:

Mendthal, Geom. Culm. (Hs. ˹
preuß.
,
A. 15. Jh.
˺):
vnde wer sich vlisset an den grunt der worheyt, der mak menlych vnd sychir den vorgank yn syner herschaft vnde ryche haben.
Luther, WA (
1518
):
das woͤrtlin krafft [...] wirt offt für sein
[wessen?]
reich genommen oder für sein krefftige regierende gewalt.
Ebd. (
1521
):
also ists klar, das Bapstum mit seyner priesterschafft des teuffells reych und Endchrists regiment sey.
Ebd. (
1526
):
der teuffel ist matt, sein reich ligt darnydder.
Ebd. (
1549
):
Der grosse gottlose hauffe in der Welt, die nach Gott, seinem Wort vnd Reich nichts fragen, sondern jrem Gott, dem Bauch, dienen.
Chron. Köln (
Köln
1499
):
so wil ich schriven van allen roemschen keiseren [...], wie ein iglicher an dat rich
[›die Macht‹]
komen is.
Gajek, Seidelius. Tych.
16, 20
(
Breslau
1613
):
Weil die Schul ein Pflantz garten sey / | Vnd Grund allr Reich vnd Policey.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
Nun sagen wir von der betrüebten jemerlichen zeit, die sich erhaben hat unter Hainrich dem dritten kaiser dieses namens und umb das end seines reichs.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
234, 7
(
Nürnb.
1548
):
Nun ist es aber vor augen / das der Sathan keim ding auf erden feynder ist / denn dem wort [...] Deñ damit fehet man jhm die leut ab / vnd schwechet jhm sein reych vnnd macht.
Grundmann u. a., A. v. Roes
206, 11
(
alem.
,
15. Jh.
):
Do nuͦ also das rich und der gewalt genomen wart von den erben des duchlúhtenden Otten [...], do [...].
Roloff, Brant. Tsp.
641
(
Straßb.
1554
):
Derselb freündt hatt mir nichts geschont | Sunder mein Fraw und Reich entfuͤrt.
Lauterbach, Orhein. Rev. (
nalem.
,
v. 1509
):
Ich sag, das rich des keissers ist allein von got vns geben, als ein kunig vber all kunig.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
Nachdem [...] kuͤng Ludwig von Frankrich, sines richs im 17. jar, zuͦ Paryss von diser zit was gescheiden, ward [...].
Wyss, Luz. Ostersp.
2544
(
Luzern
1583
):
Grecht vnd fromm er [Juda] würdt genennt, | Sin rych ist immer ewig on end.
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1347
):
ze urchuͤnde geben wir
[Kaiser Ludwig]
[...] in dem driuunddreizzigstem jare unsers reichs.
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. (
moobd.
,
1478
/
81
):
Anno domini tausend ains und fünfzigk kam Conrat von Swaben an das reich.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Man gibt der kaiserin und stiefmueter die schuld, die iren jungen sun, künig Karl, allain gern zum reich het bracht.
Wyss, a. a. O.
2685
;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Rot
317
;
Vgl. ferner s. v. 2.
2.
›Herrschafts-, Macht-, Einflussbereich‹; speziell: ›Herrschaftsgebiet‹, dessen Art und Ausdehnung kontextuell spezifiziert wird; im Einzelnen:
a) bezogen auf ein bestimmtes, klar umrissenes Herrschaftsgebiet, Territorium, das einem Herrscher, einer übergeordneten Machtinstanz untersteht; z. B. ›Königreich, Kaiserreich‹; in der Mystik vereinzelt ütr. auf z. B.
reich der sele
.
Bedeutungsverwandte:
3; vgl. (
das
), , , 2.
Syntagmen:
ein r. besitzen / setzen / wagen / zerstören, an etw. setzen
;
ein r. mächtig sein
;
j. jn. aus seinem r. ausstossen / vertreiben, got durch alle reiche herschen, j. in einem r. handeln, jn. in einem r. vogt nennen, etw. in einem r. gebrauchen, die stätte
(Subj.)
in einem r. uneins sein, j. jn. von seinem r. entsetzen
;
das babylonische / beierische / ganze / indische / leibliche / medische r., die unterschiedenen reiche
;
die absonderung der reiche
;
die christenheit durch alle reiche, der gedanke von einem r., die grenzen zwischen den reichen
.
b) ütr. auf das als Herrschaftsraum gedachte ›Reich Gottes (Christi, des Himmels)‹ sowie das ›Reich des Teufels‹, die einerseits als Sinnbild der göttlichen Gnade und Erlösung des christlichen Menschen, andererseits als Verkörperung der teuflischen Verdammnis, der die Menschen potentiell ausgeliefert sind, gedeutet werden können.
Bedeutungsverwandte:
8, (
die
) 6; vgl. , 2.
Syntagmen:
das r. auftun / besitzen / suchen / zerstören, jm. das r. abklappern, zu erkennen geben
;
das r
. (Subj.)
kommen / untergehen, gleich einem schaz sein, in jm. sein, etw. in jm. regieren, das r. der frommen im himmel sein
;
etw
. (Subj., z. B.
die römische kirche
)
das r. gottes sein
;
j. aus dem r. etw. sammeln, in das r. gehen / kommen, jm. in die reiche nachfolgen, der tod jn. in seinem r. gefangen halten, j. die erwälten zum ewigen r. sein
;
das r. Christi / gottes, des teufels / vaters, das r. des willens e. P., das r. der sele, der himmel
;
das angehende / ewige / ganze / heilige / hellische / inwendige r
.;
das gemälde des reiches
.
Wortbildungen:
reichskind
›Mensch, der dem Reich Gottes angehört‹ (dazu ggs.: ,
der
).

Belegblock:

Zu a):
Luther, WA (
1521
):
Es ist nie kein reich zu stordt worden, dan es hab sich von ynnen erhoben, als durch vorreterey ader uneinikeit.
Ebd. (
1528
):
Wenn ynn eim reich die stedte uneins sind [...], es wird von yhm selbs wol zerfallen.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
die Juͤden waren bezeubert vnd vertieffet mit den gedancken / von einem leiblichen Reich vnd Messia.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
die Tabelln der vergleichung der Zeit [...] moͤgen in unterschiedenen Reichen / und dero beruͤhmbtesten orthen gebraucht werden.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
203
(
Nürnb.
1517
):
Daraus erwachsen absunderung der reiche, zank und hader.
Sachs (
Nürnb.
1557
):
So wil ich im medischen reich | Auch handeln eben dergeleich, | Das im abfal die herrschafft meer.
Grundmann u. a., A. v. Roes
198, 23
(
alem.
,
15. Jh.
):
schicktentt sy [die selben Germany] ein teyl ires volckes úber Ryn in Thúringen und setztent do ein rych und hieltent vil zytes kúnige und rihter do selbß.
Roloff, Brant. Tsp.
1625
(
Straßb.
1554
):
Sag an ward ye khein reich auff erd | So mechtig und an ehren werd / | Als gewesen ist der Roͤmer macht.
Maaler (
Zürich
1561
):
Einen auß seinem reych vertreyben vnnd Außstossen.
Jellinek, Friedr. v. Schwaben
1285
(
schwäb.
, Hs.
1478
):
Ich enwaiß nit meins wesen, | Wa ich das tuͦ uß lesen, | In was landen und reichen | Ich den leichtesten brunnen kan erstrichen.
Spechtler, Mönch v. Salzb.
31, 18
(
oobd.
,
3. Dr. 14. Jh.
):
got herscht durch alle reiche.
Weber, Füetrer. Poyt.
177, 2
(
moobd.
,
1478
/
84
):
DEn man da vogte nennet | in all Inndischen reichen.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
man solt gewiß gränitzen zwischen dem bairischen reich und sein auszaigen.
Meisen u. a., J. Eck
50, 25
(
Ingolst.
1526
):
Pfüi dich [...], der [...] die gantz christenheit durch alle reich der luͤgen straffen wilt.
Vgl. ferner s. v. 2.

Zu b):
Boon, St. Prätorius
98, 38
(o. O.
1593
):
ob wol Gottes tieffer rat vnd prouidentz seinen auserwelten lieben Reichskindern so viel nicht gibt / als den Gottlosen zu jrem trotz vnd verderben / So gibt er jnen doch gleichwol das tegliche Brot.
Mieder, Lehmann. Flor.
689, 3
(
Lübeck
1639
):
Der reichen jhr Leben / Wesen / vnd Wandel ist in dieser Welt: Christi vnd der frommen Reich / Wesen vnd Wandel ist im Himmel.
Luther, WA (
1521
):
wann soll ich in [Christus] mein künig erkennen, so muͦß das reich meins willens undergon und gar nichts in mir regieren, sonnder ich muͦß allain Christum in mir herschen lassen.
Ebd. (
1524
):
Dauon kam der tod so bald | und nam uber uns gewald, | hielt uns ynn seym reich gefangen.
Ders. Hl. Schrifft.
Mt. 13, 41
(
Wittenb.
1545
):
Des menschen Son wird seine Engel senden / Vnd sie werden samlen aus seinem Reich alle Ergernisse / vnd die da vnrecht thun.
Jostes, Eckhart
84, 34
(
14. Jh.
):
Daz reich gotes ist in euch.
Ebd.
89, 10
:
wann also als got ist in im wesenlich suͦnder anfank, also ist er im reich der sele wesenlich suͦnder ende.
Ebd.
18
:
Diz reich der himel ist gleich eim schatz.
Perez, Dietzin
1, 318, 3
(
Frankf.
1626
):
weistu nicht das geschrieben steht / es werde kein Trunckenboldt das Reich Gottes besitzen?
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
er redet von dem eingang vnnd anfang des Reichs vnnd Ampts des HERRN Christi.
DJs ist nu [...] ein Gemelde seines [Christi] Reichs / vnd seiner Kirchen.
Langen, Myst. Leben
181, 11
(
nobd.
,
1463
):
daz in got erledig auß / allen sein noten [...] vnd ym / auff thue daz ewig reich.
Ebd.
35v, 8
:
Selig sein die armen dez / geistes, wen daz reich der / himel, daz ist ir.
Reichert, Gesamtausl. Messe
19, 24
(
Nürnb.
um 1480
):
das ich verdienen mueg, dir nach zu volgen in die reych der hymel, da die waren frewden sint.
Dietrich. Summaria
21r, 2
(
Nürnb.
1578
):
Denn des Teufels reich kan nicht zerstoͤret werden / denn durch das reich Gottes.
Fellmann, Denck. Schrr.
2, 26, 177
(
nürnb.
,
1525
):
Die leidenden menschen sind gehaissen | [...] | [...] die säligen himelkint. | wann sie der erwelten sint | zuo dem ewigen reich gewär.
Grundmann u. a., A. v. Roes
207, 17
(
alem.
,
15. Jh.
):
als die roͤmische kirche ist dz rich gottes, also ist ouch der keyserliche gewalt das rich gottes.
Goldammer, Paracelsus
6, 186, 1
(
1530
):
darumb der im vatter wandelt und get, der get in das reich der himeln.
Anderson u. a., Flugschrr.
6, 3, 15
([
Augsb.
]
1523
):
Dz reich gotes kompt nit mit aussern berden.
Baptist-Hlawatsch, U. v. Pottenst.
976
(
moobd.
,
A. 15. Jh.
):
er vellet von dem ewigen reich Christi in daz reich des tewfels.
Quint, Eckharts Pred. ;
Jostes, a. a. O.
93, 35
;
Froning, Alsf. Passionssp. ;
Roloff, Naogeorg/Tyrolff. Pamm.
141, 1203
;
Logau. Abdank.
168, 17
;
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
68
;
Reichert, a. a. O.
84, 17
;
Goldammer, a. a. O.
2, 86, 2
;
4, 250, 6
;
5, 204, 20
;
Spechtler, Mönch v. Salzb.
26, 71
;
Göpfert, Wb. Katechismus
156
;
Türk, Wortsch. Dietr. v. Gotha.
1926, 98
.
Vgl. ferner s. v. (
das
) 2, 5, 2, (V., unr. abl.), 5.
3.
›Heiliges Römisches Reich (deutscher Nation)‹; mit
reich
sowie durch Fügungen wie
römisches reich, heiliges reich, heiliges römisches reich
wird in der Regel ohne nähere Unterscheidungen auf das bis 1806 bestehende fränkisch-deutsche Kaiser- und Königreich als staatsrechtliche Einheit im Gegensatz zu anderen Staaten und v. a. auch zu seinen Gliedern referiert; vereinzelt (v. a. im deutschen Südwesten) auch auf die Reichsstädte und kleinen reichsunmittelbaren Territorien (im Unterschied zu den großen Territorien) sowie einzelne dem Reich unmittelbar zugehörige Gebiete bezogen; Spezialisierung zu 2a).
Vorwiegend Rechtstexte.
Zur Sache:
GG
5, 446
–82;
Lex. d. Mal.
7, 610
–49;
Hrg
4, 506
–18; –30.
Bedeutungsverwandte:
2
2, , .
Syntagmen:
das r. regieren, an jn. binden, in abfal bringen, imperium heissen
;
etw
. (Subj.)
des reichs sein, j. des reichs schultheis sein
;
j. dem r. etw. abstricken, etw
. (z. B.
treue, eide
)
schwören, warheit leisten, etw
. (Subj.)
dem r. anhängig / entzogen / zugehörig sein, dem r. ane mittel unterworfen sein
;
j. an das r. erwelt werden, etw. an das r. bringen, durch das ganze r. anlegen, im r. haben, j. jn. im r. leibeigen machen, etw. ins ganze r. publizieren, j. sich in das r. auferheben, etw
. (Subj.)
von dem r. abgerissen / verliehen sein, j. jn. von dem r. absetzen, jm. etw. vor dem r. übergeben, j. / etw. zum r. gehören
;
das ganze / heilige / römische r
.;
der ban / dienstman / erzmarschalk / erztruchses / hauptman / merer / richter / schultheisse, die aberacht / macht / ordnung / strasse / ungnade / volkommenheit, das gericht / gut / haupt / recht / schif / zeichen, die amptleute / besitzungen / fürsten / rechte / stände / untertanen / verwandten des reiches
;
das erbe von dem r
.
Wortbildungen:
reichhörig
›reichsangehörig‹,
reichsacten
,
reichsadel
›reichsunmittelbarer Adel‹ (a. 1643),
reichsadler
,
reichsanlage
›Reichssteuer‹,
reichsapfel
(a. 1559),
reichsban
(a. 1610; dazu bdv.: ),
reichsbauer
›reichsunmittelbarer Bauer‹ (a. 1528),
reichsboden
›reichsunmittelbares Gebiet‹,
reichsconstitution
›Reichsgesetz‹,
reichscontribution
›Reichssteuer‹ (a. 1548),
reichsdeputation
›Reichs(tags)ausschuss‹ (a. 1645),
reichsdorf
(a. 1513),
˹
reichsfane
(dazu bdv.: ),
reichspanier
(a. 1582)˺,
reichsforst
,
reichsfürst
,
reichsgericht
(a. 1515),
reichsgeschäft
›Reichsangelegenheit‹,
reichsgesez
,
reichsglied
,
˹
reichshandel
(a. 1515),
reichswerk
(a. 1595)˺ ›Reichsangelegenheit‹,
reichshandlung
1 ›Reichstagsschriftverkehr‹ (a. 1522); 2 ›Reichstagssitzung‹ (a. 1555); 3 ›Reichtagsbeschluss‹ (a. 1531),
reichshaupt
,
reichshilfe
›Reichssteuer‹,
reichshof
›reichsunmittelbarer Gutshof‹,
reichshofgericht
,
reichshofrat
›Reichsgericht‹ (a. 1559),
reichskamer
›Gefängnis unter Reichsverwaltung‹,
reichskanzlei
,
reichskanzler
,
reichskrämer
›reichsweit handelnder Krämer‹,
reichskreis
›Verwaltungsbezirk des Reiches‹ (a. 1562),
reichsland
,
reichslehen
(a. 1417),
reichsleute
›Angehörige eines Reichshofes‹,
reichsman
›Reichsbauer‹ (a. 1380),
reichsmanlehen
›vom Reich vergebenes Mannlehen‹,
reichsmarschalk
,
reichsmatrikel
›Verzeichnis der Reichsstände bzw. der von ihnen zu stellenden Reichstruppen und zu entrichtenden Reichssteuern‹ (a. 1557),
reichsmünze
,
reichsordnung
,
reichsort
1 ›eine Reichsmünze im Wert von ¼ Reichsgulden‹ (vgl. zum Gw
ort
2); 2 ›reichsunmittelbarer Ort‹ (a. 1603),
˹
reichsrat
,
reichsregiment
˺ ›Reichsregierung‹,
reichsrecht
(a. 1533),
reichssache
›Reichsangelegenheit‹ (dazu bdv.: ),
reichsschatzung
,
reichssteuer
,
reichsstrom
›unter Reichsschutz stehender schiffbarer Fluss‹ (a. 1629; vgl. dazu bdv.: 2),
reichsurteil
,
reichsverhörtag
›Reichsversammlung, auf der durch den Kaiser Privilegien vergeben und bestätigt werden‹,
reichsversamlung
,
reichsverwandte
›Reichsuntertan‹,
reichsvogt
1 ›oberster Strafrichter‹; 2 ›Verwalter von Reichsgut‹,
reichswaltag
›Reichsversammlung zur Königswahl‹,
reichszol
.

Belegblock:

Allgemein:
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
Eeyn romesch konigh [...] gift auer her des rikes guͦt, dar hat de vrowe nicht rechtes an.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Vnde vyndet eyn man gut vffe der vryhen strasse vndir der erden das ist des riches.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1587
):
das der die stat Coln under des haus Burgundie gerichtzszwank understunde zu bringen und dem hilligen rich abzustricken.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1415
):
wanne des riches schyff zo herffst uisvert, so sal unse hobeman hoelen in unsen hoff 5½ bette.
Kollnig, Weist. Schriesh.
11, 7
(
rhfrk.
,
1430
):
Ludwigen, pfaltzgraven by Rine, des heyligen romischen richs erzdruchsessen und herzogen in Beyern.
Köbler, Ref. Franckenfort
10, 10
(
Mainz
1509
):
Vnd sollen nun hinfür die erfolgnüß hie an des Reichs gericht jn dem fall kein statt haben.
Laufs, Reichskammergo.
176, 16
(
Mainz
1555
):
soll sunst ein jeder, dem reich ohne mittel nit, sonder anderer herschaft underworfen, [...] bey demselben seinem ordenlichen richter [...] bleyben.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
So wehre zu wuͤntschen daß Kaͤys. May. von newẽ eine solche peinliche Halsgerichts Ordnung ins gantze Roͤm Reich Publiciren liesse.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
dy dy mit rechte yn des riches ban komen.
Beyer, UB Erfurt (
thür.
,
1398
):
dorumb haben wir sy von Romischer kuniglicher machte in unser und des heyligen Reichs aberachte getan.
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
105, 8
(
nobd.
,
1382
):
daz sol er vordern [...] vor des reichs rihter ze Nur(nberg).
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
man macht freyheyt, dye nyemant zü machen hat on ein haupt des reichs.
Grundmann u. a., A. v. Roes
195, 29
(
alem.
,
15. Jh.
):
soͤllent sich huͤten die bischoͤfe und die fúrsten in Germania, das sy nit [...] ynen selbeß die reht und besitzungen des riches an sich zychent.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1365
):
Swer aber dawider frevenlichen tete, der sol yn unser und des heiligen reichs ungenade swerlich vervallen sein.
Lauterbach, Orhein. Rev. (
nalem.
,
v. 1509
):
Karolus Magnus [...] het das romisch rich an die tutschen lossen binden.
On in [keisser] sol man kein erb von dem romschen rich [...] verkouffen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
A. 14. Jh.
):
Alle [...] swerren [...] dem roͤmschen riche vnd dem kuͥnge [...] druͥwe.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1558
):
inmaß wie ennhalb sees in dem rych und kaiserthumb [...], lybaigen ze machen [...] nie gesinnet noch fürnemens gwäsen.
Leisi, Thurg. UB
8, 88, 9
(
halem.
,
1392
):
wir sprechen bi den eiden, so wir dem heligen Riche und unser statt Zúrich geschworen haben.
Ebd.
448, 11
(
1400
):
Wir, Wenczlaw, von gotes gnaden Romischer kunig, zu allen czeiten merer des Reichs und kunig zu Beheim, bekennen [...].
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
15. Jh.
):
so soll über ainen jegtlichen gericht und an im volbracht werden nach des riches recht.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
die statt Hagenaw, die Pfaltz lange zeyt ingehapt hette, wiewoll sy zu dem reich keret.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
daß die röm. kais. und kön. may(estäten) [...] wider den erbfeind christenlichs namens und glaubens, den Türcken, ainen gemainen pfenning durch das gantz reich anzulegen bewilligt [...] haben.
Rauwolf. Raiß
2, 28
([
Lauingen
]
1582
):
Memmingen / ein schoͤne Statt dem Reich zugehoͤrig.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Do nun kunig Maximilian bey seinen vattern zu Lynntz ein zeit gewesen was, da erhueb er sich auf in das Reich.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Polen, so vor anhengig dem reich war.
Große, a. a. O. ;
Köbler, a. a. O.
10, 15
;
99, 3
;
Laufs, a. a. O.
167, 8
;
176, 6
;
202, 15
;
Koller, Reichsreg. Albr. II.
127, 10
;
147, 14
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
66, 25
;
162, 26
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
48, 7
;
Lauterbach, a. a. O. ; ;
UB ob der Enns
10, 503, 5
;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ;
Vgl. ferner s. v. 5, 1, , , , 1,
2
2, 1, 2.

Zu
reichhörig
:

Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1420
):
Mitverkauft werden
ein muli und ein hofstat [...] fuͥr Richoͤrig guͦt.

Zu
reichsacten
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
das er [marggraf Albrecht von Prandenburg] alle reichsacta und process vom cammergericht zu seinen handen gepracht.

Zu
reichsadel
:


Zu
reichsadler
:

Bauer u. a., Kunstk. Rud.
2168
(
oobd.
,
1607
/
11
):
Ein zimblich groß geviert uhrwerckh [...], zu oberst ein reichsadler.

Zu
reichsanlage
:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1560
):
Sol churfurstliche Pfaltzs die undertanen [...] mit allen reichsanlagen, so in gemeinen reichsversamblungen die undertanen damit zu belegen erlaubt würdet, [...] unbegeben haben wöllen.

Zu
reichsapfel
:


Zu
reichsban
:


Zu
reichsbauer
:


Zu
reichsboden
:

Kläui, Urk. Kaiserstuhl
336, 9
(
halem.
,
1604
):
einen weiteren Tausch über alle Waldsgerechtigkeiten gegen
etlichen uf dem reichsboden in der grafschaft Sultz hocher obrickheit gelegenen hölzern
der Kaiserstuhler vereinbart.

Zu
reichsconstitution
:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 669, 16
(
schwäb.
,
1530
):
wüe dan solches auch in den reichsconstitutionen und ordnungen [...] verpotten ist.
Rwb –653.

Zu
reichscontribution
:


Zu
reichsdeputation
:



Zu
reichsfane
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
den rotten pluͦtfanen oder reichsfanen hat gefiert Eberhardt von Ehingen.

Zu
reichsforst
:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 2, 23
(
nobd.
,
1464
):
Ich hab auch von zeidelweyden geschriben, wie die gehandelt soll werden nach gewonheit des reichsforste.

Zu
reichsfürst
:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
503, 4
(
Magdeb.
1608
):
Jn diesem [...] Buch / helt der Meuse Koͤnig Parteckfresser Rath mit allen Reichs Fuͤrsten.
Rwb –611.

Zu
reichsgericht
:


Zu
reichsgeschäft
:

Mieder, Lehmann. Flor.
284, 6
(
Lübeck
1639
):
Reichsgeschaͤfft muß man ad normam Imperii eroͤrtern.

Zu
reichsgesez
:

Mieder, Lehmann. Flor.
266, 6
(
Lübeck
1639
):
Die Reichsgesatz vnnd Ordnung haben kein Maul / vnd koͤnnens nicht sagen / wie sie gefoldert / gepeinigt / vnd gar fuͤr einen Schulumpen gehalten werden.

Zu
reichsglied
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Er hat langst verdient / ein Keyser zuseyn: weil er sich langsthero bemuͤht / der Reichsglieder Schutzherr zuseyn.

Zu
reichshandel
:


Zu
reichshandlung
1:


Zu
reichshandlung
2:


Zu
reichshandlung
3:


Zu
reichshaupt
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
daß man / in erwehlung eines Reichshaupts / auf die Gaben / nicht des unbestaͤndigen Gluͤcks / sondern des Gemuͤts / zusehen haͤtte.

Zu
reichshilfe
:

Lampel, Qu. Wien (
moobd.
,
1588
):
Die Grazer Hofkammer
ersucht Jobsten Croÿen, die bewüssten 1500 fl. von der reichshilf
[...] zu erlegen.

Zu
reichshof
:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1559
):
welcher us den gerichten ziechen welle, der möge es thuͦn, in welche richsstat oder richshof er welle.

Zu
reichshofgericht
:

Koller, Reichsreg. Albr. II.
102, 33
(
1438
/
9
):
das sy [...] richten mogen nach dem gericht und rechte des reichshoffgerichte zu Rotwil.

Zu
reichshofrat
:


Zu
reichskamer
:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
A. 16. Jh.
, Hs.
2. H. 17. Jh.
):
der landvogt [...] soll es [ein mensch] lieberen zu Schöneck in die reichs cammer.

Zu
reichskanzlei
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Zu Aschoffenburg hat er [Albrecht von Prandenburg] die herrlich, alt reichscanzlei verbrennt.

Zu
reichskanzler
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Nachdem diese beyde Gesandten im Reichsraht erschienen / wurde von dem Reichs-Cantzler diese Klage offentlich wider sie vorgebracht.

Zu
reichskrämer
:

Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 167, 27
(
md.
,
1510
):
meister Endreszen vnd suesten noch einem reichkromer [...] jre ware jst genomen wurden.

Zu
reichskreis
: –


Zu
reichsland
:

Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Den rednern [...] hat er in den reichslanden narung und aufenthaltung [...] geschaft.

Zu
reichslehen
:


Zu
reichsleute
/
reichsman
:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1381
):
so sollent die Richsluide eine nachtzelle ine dem Kirspel hain.

Zu
reichsmanlehen
:

Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1578
):
alle, die von der statt Bern rychsmanlechen besitzend.

Zu
reichsmarschalk
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
der Reichsmarschalk / eroͤffnete ihme [...] dasjenige / wessen er allbereit einen vorschmack hatte.

Zu
reichsmatrikel
:


Zu
reichsmünze
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1563
):
so kan ain aigennutziger die guͦte reichsmüntz mit der frembden, geringen müntz aufwechslen.

Zu
reichsordnung
:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1560
):
Sovil die reichs- und gemeine churfürstlicher Pfaltzs landsordnung betreffen tut, sollen [...].

Zu
reichsort
1:

Mosler, UB Abtei Altenb.
2, 542, 3
(
rib.
,
1666
):
Arnt von Opladen 5 reichsort pro vinicopia.

Zu
reichsort
2:


Zu
reichspanier
:


Zu
reichsrat
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Nachdem diese beyde Gesandten im Reichsraht erschienen / wurde von dem Reichs-Cantzler diese Klage offentlich wider sie vorgebracht.

Zu
reichsrecht
:


Zu
reichsregiment
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
graf Ruprechts von Manderschidt, welcher sein standt am kaiserlichen cammergericht ufgesagt und ans reichsregiment kam.

Zu
reichssache
:

Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
Die sollen aber wissen, daß [...] die jenige Händel, welche theils eben vnder die Staats⸗ vnd Reichs⸗Sachen nicht gehörten [...] durch die Hoffräthe vor aller männiglich entschieden werden.

Zu
reichsschatzung / reichssteuer
:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
Jn Warheit ich vor meine Persohn halte dieser gleichen exactiones vor eine allgemeine Reichsstewer oder schatzung.

Zu
reichsstrom
:


Zu
reichsurteil
:

Luther, WA (
1526
):
Jch bin zu Wormbs nith verdampt durch reichs urteil als ein keczer.

Zu
reichsverhörtag
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Zu Maintz [...] hielte er [K. Rudolphus] seinen ersten Reichs-verhoͤrtag / liesse diejenigen vor sich / so ihme nachgereiset / verliehe die Lehen / und liesse einem jeden gnaͤdige abfertigung wiederfahren.

Zu
reichsversamlung
:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1560
):
Sol churfurstliche Pfaltzs die undertanen [...] mit allen reichsanlagen, so in gemeinen reichsversamblungen die undertanen damit zu belegen erlaubt würdet, [...] unbegeben haben wöllen.
Rwb –732.

Zu
reichsverwandte
:

Laufs, Reichskammergo.
268, 18
(
Mainz
1555
):
wir haben [...] ein generaledict oder -verbott außgehen lassen, daß [...] den reichsverwandten eyn geraume zeyt bestimpt, damit sie sich mit leib und gut von demselben ort thun solten.

Zu
reichsvogt
1:

Maaler (
Zürich
1561
):
Reychsuogt / Oberster richter über das malefitz.

Zu
reichsvogt
2:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Nach künig Ruedolfen ward erwelt ans reich künig Adolf [...], der ordnet vier reichsvögt, deren ampt, das sie ain sonders ufsehen sollten haben uf ain römischen kaiser und des reichs sachen.

Zu
reichswaltag
:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
So weiß man auch in anderen Geschichtschrifften nichts von einem Reichswahltag / der in selbigem Jahr solte vorgangen seyn.

Zu
reichswerk
:


Zu
reichszol
:

Schottenloher, Flugschrr.
105, 2
(
Bamb.
1523
):
Etlich sagen, das unser oberlendische Stett [...] sich auch hart wider einen gemeinen Reichszoll setzen.
4.
›Reichstruppen, Heer des Heiligen Römischen Reichs‹; eng anschließbar an 3.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 2, , (
das
) 1.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1508
):
der remisch king Maximilianus [...] tzoch [...] darvon und ließ (das) reich da ligen.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
der kayser [prach] zu Choln auf mit allem zewg und zoch gen Ach, aber die marggrafen und das Reich gen Mastrich zu dem velld, das sich gelegt hett vor Prugk.
5.
›Reichswappen, Wappen des Heiligen Römischen Reichs‹; eng anschließbar an 3.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15. Jh.
):
also het man ain kostlichen weiten himel gemacht, darinn das reich gemalt.
6.
›Reichsinsignien, Reichskleinodien des Heiligen Römischen Reichs‹; eng anschließbar an 3.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 2.

Belegblock:

Rwb (a. 
1348
);
Schweiz. Id. (a. 
1316
).
7.
›Bereich, Sphäre (des Himmels)‹; speziell (im Pl.): ›Gesamtheit der Tierkreiszeichen mit Ausnahme der vier Kardinalzeichen‹ (im Beleg als Übersetzung für lat.
regiones
); auch: ›Zone der Erde‹.
Astronomisch-kosmographische und naturkundliche Fachtexte.
Bedeutungsverwandte:
3, .

Belegblock:

Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
Der luft hât dreu reich. daz êrst ist ze næhst dem feur [...]. daz ander reich des luftes ist gar kalt [...]. daz dritt reich ist pei der erden und pei dem wazzer.
Der Regen kümpt von wäzzrigem dunst, den der sunnen hitz auf hât gezogen in daz mitel reich des luftes.
Brévart, K. v. Megenberg. Sphaera
9, 14
(
noobd.
,
1347
/
50
):
daz gepeu aller diser werlde wirt in zwai reich gestuͤkt. Daz erst ist daz elementisch oder daz matergleich reich; daz ander ist daz himelisch reich.
Ebd.
32, 23
:
Du scholt auch bruͤfen, daz die vir klainen ebenverrer und der ebennehter underschaident an dem himel fuͤnf praiten oder funf reich.
Ebd.
48, 9
:
so underschaid wir danne die vordersten himelzaichen und deu reich und sprechen, daz der vordersten himelzaichen zwai sint, darinne die zwu sunwenden geschehen, und zwai, darinne die zwu ebenneht geschehen. Und die haizzen auch die angelzaichen, daruͤmb, wanne als deu tuͤr in dem angel aufget und zuget, also verandert sich deu sunne und daz jar vorderleich in den vier zaichen. Aber deu reich haizzent die himelzaichen, die zwischen den virn sint.