3.
›Heiliges Römisches Reich (deutscher Nation)‹; mit
reich
sowie durch Fügungen wie
römisches reich, heiliges reich, heiliges römisches reich
wird in der Regel ohne nähere Unterscheidungen auf das bis 1806 bestehende fränkisch-deutsche Kaiser- und Königreich als staatsrechtliche Einheit im Gegensatz zu anderen Staaten und v. a. auch zu seinen Gliedern referiert; vereinzelt (v. a. im deutschen Südwesten) auch auf die Reichsstädte und kleinen reichsunmittelbaren Territorien (im Unterschied zu den großen Territorien) sowie einzelne dem Reich unmittelbar zugehörige Gebiete bezogen; Spezialisierung zu
2a).
Vorwiegend Rechtstexte.
Syntagmen:
das r. regieren, an jn. binden, in abfal bringen, imperium heissen
;
etw
. (Subj.)
des reichs sein, j. des reichs schultheis sein
;
j. dem r. etw. abstricken, etw
. (z. B.
treue, eide
)
schwören, warheit leisten, etw
. (Subj.)
dem r. anhängig / entzogen / zugehörig sein, dem r. ane mittel unterworfen sein
;
j. an das r. erwelt werden, etw. an das r. bringen, durch das ganze r. anlegen, im r. haben, j. jn. im r. leibeigen machen, etw. ins ganze r. publizieren, j. sich in das r. auferheben, etw
. (Subj.)
von dem r. abgerissen / verliehen sein, j. jn. von dem r. absetzen, jm. etw. vor dem r. übergeben, j. / etw. zum r. gehören
;
das ganze / heilige / römische r
.;
der ban / dienstman / erzmarschalk / erztruchses / hauptman / merer / richter / schultheisse, die aberacht / macht / ordnung / strasse / ungnade / volkommenheit, das gericht / gut / haupt / recht / schif / zeichen, die amptleute / besitzungen / fürsten / rechte / stände / untertanen / verwandten des reiches
;
das erbe von dem r
.
Wortbildungen:
›reichsunmittelbarer Adel‹ (a. 1643),
›reichsunmittelbarer Bauer‹ (a. 1528),
›reichsunmittelbares Gebiet‹,
›Reichssteuer‹ (a. 1548),
›Reichs(tags)ausschuss‹ (a. 1645),
˹
(dazu bdv.:
),
(a. 1582)˺,
˹
(a. 1515),
(a. 1595)˺ ›Reichsangelegenheit‹,
1 ›Reichstagsschriftverkehr‹ (a. 1522); 2 ›Reichstagssitzung‹ (a. 1555); 3 ›Reichtagsbeschluss‹ (a. 1531),
›reichsunmittelbarer Gutshof‹,
›Reichsgericht‹ (a. 1559),
›Gefängnis unter Reichsverwaltung‹,
›reichsweit handelnder Krämer‹,
›Verwaltungsbezirk des Reiches‹ (a. 1562),
›Angehörige eines Reichshofes‹,
›vom Reich vergebenes Mannlehen‹,
›Verzeichnis der Reichsstände bzw. der von ihnen zu stellenden Reichstruppen und zu entrichtenden Reichssteuern‹ (a. 1557),
1 ›eine Reichsmünze im Wert von ¼ Reichsgulden‹ (vgl. zum Gw
ort
2); 2 ›reichsunmittelbarer Ort‹ (a. 1603),
›Reichsangelegenheit‹ (dazu bdv.:
),
›unter Reichsschutz stehender schiffbarer Fluss‹ (a. 1629; vgl. dazu bdv.:
2),
›Reichsversammlung, auf der durch den Kaiser Privilegien vergeben und bestätigt werden‹,
1 ›oberster Strafrichter‹; 2 ›Verwalter von Reichsgut‹,
›Reichsversammlung zur Königswahl‹,