regiment,
in 5 auch
regimen,
das
;
-s/-Ø
;
aus
spätlat.
regimentum
›Leitung, Oberbefehl‹
(
Duden
7, 2014, 686
),
mlat.
regimentum
›Lebensregel‹
(
DuCange
7, 93
); in 5 in Anlehnung an die Gattung der
regimina sanitatis
gebraucht; vgl. auch
lat.
regimen
›Lenkung, Leitung; Verwaltung, Regierung‹
(
Georges, Neub.
2, 4104
; ff.).
1.
›Regierungstätigkeit, Leitung, verantwortliche Führung (einer Verwaltungseinheit, einer Institution usw.)‹; ›Ausübung der leitenden, obersten Verwaltung (z. B. in einer Gemeinde, einem Land, einer Körperschaft)‹; generalisierend: ›Kontrolle, Lenkung, Steuerung‹; speziell in rechtlichem Kontext: ›Obhut, Vormundschaft (für eine Person)‹;
Seit dem ausgehenden 15. Jh.
Syntagmen:
das r. annemen / anrichten / füren / halten, kein ding
(Subj.)
sein r. von sich selbst haben
;
das r
. (Subj.) [wo]
qualifizieren, jm. befolen sein
;
j. sich des regiments unterziehen
;
aus dem r. übel
(Subj.)
entspringen / herfliessen, j. die stat durch das r. aufbringen / reichern, die stat
(Subj.)
durch das r. in abnemen / verderben geraten, j. jn. in das r. nemen, etw
. (Subj.)
im r. also sein, das [...], j. über das r. schreien, got
(Subj.)
jn. unter das r. setzen
;
das r. der oberkeit, der geschlechter / zünfte
(jeweils gen. subjectivus);
das äusserliche / gemeine / gute / harte / ordentliche / unordentliche / vorige r
.
Wortbildungen:
regimentssache
›die Regierungstätigkeit betreffende Angelegenheit‹ (dazu bdv.: ).

Belegblock:

Luther, WA (
1527
):
Also sehen wir, das es allenthalben gehet aus Gottes ordnung und kein ding sein wesen noch regiment von yhm selbs hat, sondern alles von Gottes hand.
Lemmer, Amman/Sachs. Ständeb.
9, 40
(
Frankf./M.
1568
):
Man muß Hohe vnd gewaltige Oberkeit haben / vnter welcher Regiment / schutz vnd schirm / vns Gott setzt hat.
Böhme, Morg.R.
482, 26
(Hs. ˹
schles.
,
1612
˺):
Das Fleisch ist nicht das Leben / sondern es ist ein tod unverstaͤndiges Wesen / welches wan des Geistes Regiment
[›tätiges Wirken‹]
darinnen auffhoͤret zu qualificiren / alsbald ein todt Aaß wird.
Bell, G. Hager
376, 2, 5
(
nobd.
,
1588
):
vier ge schborne meister [...] | die dem hantt wurck sollen vor stan, | dar zu haltten gutt reche mentte
(sic!).
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 545, 6
(
Hagenau
1534
):
Es ist von anbegynne der welt im eusserlichen Regiment stets also gewesen / daß da am allerbesten regiert ist worden / wo wenig gesetze gewesen seind.
Ebd.
2, 151, 16
([
Augsb.
]
1548
):
Yederman schreiet / über Tewrung / Schatzung / beschwerung unnd hart Regiment / aber niemandt sihet / wa mit mans verdienet.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
als lenger dann vor hundert und achtzig jaren durch der geschlechter unordentlichs regiment die stat Augspurg in mercklichs verderben und abnemen geraten.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Den
[König im Kindesalter]
nam zu im hertzog Fridreich von Osterreich inn sein regiment
[›Obhut, Vormundschaft‹]
und gerhabschafft mit leib, kronn, lanndt und lewdt.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
240, 10
(
moobd.
,
1601
):
[die Ratsmitglieder]
sollen [...] am freytag aber zu Crems ihr rathsversammlungen halten, alle justitien und regimentsachen [...] tractiren und handlen.
Vgl. ferner s. v. , 13, 5.
2.
›(Herrschafts)macht, Oberhoheit (über jn. / etw.)‹; ›Machtposition (eines Herrschers)‹; ›Ausübung von Herrschaft‹; im Unterschied zu 1 vorrangig auf die Herrschaft als abstrakte Entität bezogen, die in der Regel einem einzelnen (adligen) Machthaber (z. B.
1
1, 1, auch 1) zukommt; mit spezifizierenden Attributen (z. B.
einig, königlich
): ›(bestimmte) Herrschaftsform, Regierungsform‹; vereinzelt speziell: ›Herrschaftszeit‹; mit Bezug auf den im Glauben Gerechtfertigten: ›christliche Freiheit‹.
Seit der 2. H. des 15. Jhs.
Phraseme:
das einige regiment
›Alleinherrschaft‹;
jm. in das regiment greifen
›unbefugt in js. Herrschaftsausübung eingreifen; sich anmaßen, js. Herrschaft zu kritisieren‹.
Bedeutungsverwandte:
2
1, (
das
) 1; vgl. 2, 6, 2.
Syntagmen:
das r. anrichten / besitzen / freigeben / füren / tadeln / verkaufen / verlieren, jm. eignen / übergeben / zugeben
;
das r
. (Subj.)
aufhören / bestehen, aus sein, ein ende nemen, auf etw. gebaut sein, in js. händen bleiben
;
j. sich des regiments abtun / annemen, jn. des regiments berauben / verstossen
;
in das r. kommen / treten, jn. in das r. setzen, j. sich in das r. dringen / setzen, ein herre / fürst im r. sein, j. sich in dem r. halten, got
(Subj.)
jn. im r. lassen
;
das r. des landes, der ganzen welt
;
das geistliche / königliche / weltliche r
.;
der anfang des regiments, das xte jar des regiments, die veränderung der regiment
(Pl.).

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
So kan die schrift nit liegen, darumb schliessen wir Daß das gantz Bepstlich Regiment gebawet ist auf eytel pfützwerck, lugin und lasterwort gotts.
Ebd. (
1523
/
4
):
[Esau] hatt das regiment
[hier speziell: ›Vorrangstellung des Erstgeborenen‹]
und die herschafft vorkaufft mit der ersten geburtt.
das ist das noͤttigst inn der welt, das man ain streng weltlich regiment hab, die welt kann nit regiert werden nach dem Euangelio, dann das wort ist zuͦ wenig und zuͦ eng, ergreyfft wenig.
Ebd. (
1527
):
Da Christus furhanden war, hatte der stam David das regiment verloren und regirten die Machabeer.
Ebd. (
1528
/
9
):
Wer durch sich selbs wil selig werden, der ist verdampt. Aber solche predigt wil man nicht haben und spricht, man greiffe dem Bapst ins Regiment, das sey nicht zu leiden.
Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
196, 21
(
Magdeb.
1615
):
[durch wahre Rewe / im Glauben] Da wird der newe Himmlische Mensch widerumb in sein Reich vnd Regiment gesetzet.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
14, 2
(
Frankf./M.
1626
):
Nach jhme [Baldovvinus] ward sein Bruder Almericus [...] Koͤnig / vnd besaß das Regiment 12. Jahr.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
167r, 44
(
Leipzig
1588
):
[zusamenkunfften der Planeten / vnd ein Finsternis des Mondes] gemeiniglich grossen Fuͤrsten vnd Herrn toͤdtlichen abgang / vnd verenderung der Regiement bedeuten.
Gille u. a., M. Beheim
99, 919
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
er [Drakal] furt sein reigement und stat | mit den ergesten wichten.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
201
(
Nürnb.
1517
):
alsdann wart geachtet, (das) das einig regiment gots aufgehöret und der teufel ein fürst diser werlt zu herschen angefangen het.
Sachs (
Nürnb.
1556
):
[Thiestes] Stelt seinem bruder nach dem leben | [...] | Das im allein in seiner hend | Belieb das küncklich regiment.
Dietrich. Summaria
27r, 44
(
Nürnb.
1578
):
Jacobus vnd Johannes / sind auff dem wohn / als solte Christus ein Weltlich regiment auff Erden anrichten.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
Der Bapst ist auch wol ein Regent, | Doch nur im Geistlichn Regiment | Nach vnser Christn Religion.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
anarchia, Ein Regiment / da kein haupt / obrer / oder fürstender ist.
Enders, Eberlin (o. O. [
1526
]):
die vnderthonen sollen dennoch mit gedult vnd willen gehorsam sein [...] den vngschlachtenn, jha boͤsen herren, so lang sie got jm reigiment last.
Brandstetter, Wigoleis
234, 8
(
Augsb.
1493
):
[Herr Gabon] thet den [seinen sun] besunder lernen wie er sich in seinem regiment halten solt.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
In solher zeit [...] kam der kayser [...] zw hertzog Sigmunden [...] und begert an den, das er im das regiment des lannds ubergab.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Im fünfundzwainzigisten jar seines regiments [...] nent er [künig Tuitsch] die land und leut, wasser perg tal schlösser und flecken nach im und seinen hauptleuten.
Moscouia
E 1v, 16
(
Wien
1557
):
Khuͤnig Ludwig [...] was vnzeittig geborn [...] vnzeittig verheyrat / vnzeittig in das Regiment khomben.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn ;
Gille u. a., a. a. O.
98, 118
;
zu Dohna u. a., a. a. O.
222
;
v. Keller, a. a. O. ;
Höver, Bonaventura. Itin. A
230
;
Roth, E. v. Wildenberg ;
Leidinger, V. Arnpeck ;
Vgl. ferner s. v. 5, 2, 1.
3.
›Regierung; institutionalisiertes Gremium von Personen, das mit Regierungs-, Leitungsaufgaben (auch in Vertretung eines Herrschers) in einem Territorium betraut ist‹; metonymisch anschließbar an 1 und 2.
Seit dem 16. Jh.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.
2
4, 1; 3.
Gegensätze:
(
die
) 2.
Syntagmen:
ein r. besetzen / setzen, in etw. keren
;
das r
. (Subj.)
darwieder sein, in wesen bleiben / sein, einen artikel an den ausschus gelangen lassen
;
etw. an das r. anzeigen / beklagen, j. vor dem r. rechtens pflegen, j. die gemeine wieder das r. aufwerfen
;
das r. seiner (keiserlichen) majestät
;
das r. im heiligen reich, mitsamt dem kleinen ausschus, vom keiser
;
das andere / keiserliche / löbliche / ordentliche / römische, übel regierende r
.;
die herren im r., die obersten vom r
.
Wortbildungen:
regimentsordnung
1 ›schriftliche Verfassung eines Regierungsgremiums; Reichsordnung; Landesverfassung‹ (a. 1521),
regimentsperson
›Ratsmitglied (in einer Stadt)‹,
regimentsrat
›Mitglied einer Landesregierung‹ (im Beleg speziell: ›Mitglied des Oberrates im Herzogtum Preußen‹; vgl. auch ),
regimentsvorfare
›Mitglied einer früheren Regierung‹.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Anno etc. 69 hab ich ein new mole [...] zu baüen bevolhen Lorentz Rochen [...], aber die regementsredte konten inen nicht leiden, müste weg.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
rhfrk.
1523
):
Man teilt die herrn im regiment auß ieglicher partei zuͦ einer sunderlichen sach [...], daß sie nit alle über einer sach dörfen sitzen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
darumb wollt inen ein erber rat vor dem kaiserlichen regiment oder camergericht entlichs und ungewaigerts rechtens pflegen.
Roder, Hugs Vill. Chron. (
önalem.
,
1510
):
kay. mayestat was so wis und frum [...] und satzt ain ander regement und dett die burger von dem adell alle ab.
Do warend die obrassten vom regement zuͦ Ysbruck und die obrasten vom regement von Stuͦckartten [...], desgelich fill graffen, ritter und edellutt.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1641
):
wylen unsere fromme regimentsvorfahren lobseliger gedechtnuß den saltzzug schon [...] zu ihren handen genommen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1523
/
7
):
der kaiser was selb nicht da [reichstag], aber das reigiment vom kaiser [...], die waren da und vil bischoff und fursten.
Ebd. (zu
1548
):
woraus [bössere administration] (die) dapferkeit der ansehenlichen regimentspersonen und der ernstlichen, vleissigen verrichtung irer ratssachen gespürt.
Ebd. (zu
1555
):
der gemain man [...] verursacht worden, das übel regierend regiment in ain recht burgerlich von edel und gemainen erbern männern zuͤ keren.
Wopfner, Bauernkr. Tirol (
tir.
,
1519
):
so hat ain regiment mitsambt dem clainen aŭsschŭss disen artigkl an den grossen aŭsschŭss [...] gelanngen lassen.
Toeppen, Ständetage Preußen
5, 670, 19
;
Baumann, a. a. O. ;
Schottenloher, Flugschrr.
105, 7
;
Wopfner, a. a. O. ;
Vgl. ferner s. v. 22, 10.
4.
›ordnungsgemäßer (bestimmten Regeln, Normen unterworfener) Zustand, geregelte Lebensweise einer Gemeinschaft; öffentliche Ordnung in einem Gemeinwesen‹; speziell, meist preuß.: ›schriftlich fixiertes Regelwerk für die öffentliche Ordnung; Landesordnung‹ sowie ›für einen Teilbereich des öffentlichen Lebens geltende Norm, Regelung, Verordnung‹.
Seit M. des 15. Jhs.
Bedeutungsverwandte:
2, 1; 10, , , , ; vgl. 5.
Syntagmen:
das r. halten / machen / pflanzen / setzen, j. ein r. haben
;
das r
. (Subj.)
dem evangelio dienen, bei jm. richtig sein, ein r. unter den jüngern sein
;
j. auf ein r. gedenken, jn. in ein r. fassen, es
(Subj., unpersönlich)
im r. so zugehen, das [...]
;
das r. der lande / stäte
(jeweils gen. objectivus),
des schwertes
(gen. subjectivus);
das christliche / ernstliche / gute / ordentliche / richtige / schöne / unterste / weltliche / wilde / wolgeordnete / wüste r
.;
die artikel des regiments
.
Wortbildungen:
regimentsordnung
2 ›Rechtsordnung der Juden‹ (a. 1545).

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 361, 35
(
preuß.
,
1441
):
Disze nochgeschreben ussatzczunge und regement hat der her homeister mit rathe [...] des hern bisschoffs [...] gesatczet.
Ebd.
3, 99, 17
(
1449
):
Item haben die land etczliche artikele des regiments alse von der segelacie
[›Seefahrt‹],
von dem freyen marckethage [...] vorhandelt.
Ebd.
4, 596, 7
(
1457
):
das wir mechtig mochten seyn ouch alle mosse zcu setczen [...], regiment zcu machen jn allerley hantwergk.
Jm weltlichen Regiment geet es also zuͦ, das ein alter kluͤger ist denn ein junger, [...].
Ebd. (
1524
):
So hatten sie [Volck Jsrael] auch ein Christlich wolgeordenet weltlich Regiment, das Gott wolgefellig war.
Da das Euangelion starck war und vil Junger waren zuͦ Jerusalem, was so ein Regiment under den Jungern, dz sie alle guͤter zuͦsame truͦgen inn gemaine.
Ebd. (
1546
):
Das gesetz Mosi hat das Jsraelisch volck in ein schoͤn, ordentlich Regiment, in zucht, straff und gehorsam gefast.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 276, 26
(
Hagenau
1534
):
nun fast im Deutschen landen eyn wuͤst / wild regiment ist / daß / wo eyner eyn meil weitter kumpt / so ist er frey.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
ihr Mänschen sollt wissen [...], das es in der Hölle [...] besser hergehe, vnd haben wir ein vil richtiger Regiment vnd Ordnung als ihr bei eüch auff der Welt.
Roder, Hugs Vill. Chron. (
önalem.
,
1519
):
Man hielt och guͦt regement; wan ainer nit recht tett und sich huͦllt, das es das mallefitz beruͦrtt, so lies in der profos [...] an ain ast hencken.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 247, 12
(
halem.
,
n. 1529
):
oberkeit, so die uss grunt und angeben goͤtlicher gschrift [...] hat angenomen zehalten, hiemit ein kristlich regiment und waͤsen zepflanzen.
Toeppen, a. a. O.
1, 477, 10
;
585, 1
;
2, 358, 37
;
Behrend, Spangenb. Anbindbr. ;
5.
›Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten, Leben‹; ›Anweisung für eine Lebensweise, die zur Besserung bzw. Heilung einer Krankheit führen soll‹; allgemein: ›Gesundheitslehre‹; meist als Kollektivum für entsprechende Regelwerke gebraucht.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
7, 575
.
Seit der 2. H. des 15. Jhs.; medizinische Fachtexte.
Bedeutungsverwandte:
8; 10; vgl.
2
.
Syntagmen:
das r. halten / setzen, jm. empfelen / machen, aus den stücken nemen
;
das r
. (Subj.)
sagen, was [...]
;
das leben
(Subj.)
durch das r. verloren werden, j. mit dem r. zu spät kommen, von dem r. begeren
[+ AcI];
das r. der gesundheit, des essens / trinkens, der siechen
;
das r. für die pestilenz, in der stärkung des herzen, zu etw
.;
das andere / gute r
.

Belegblock:

Fischer, Folz. Reimp.
45, 287
(
Nürnb.
1482
):
das ander regiment in der sterckung des herczen und überlegung zu külen enpfil ich den doctorn und apteckern.
Menge, Laufenb. Reg.
2336
(Hs. ˹
nalem.
,
um 1470
˺):
us den stúken muͦstu neͣn | Der gesuntheit Regimen | Ie bas du dich In disen haltest | Ie lenger du gesunde altest.
Sudhoff, Paracelsus (
1529
):
es ist treffenlich wider die natur, das ein arzet sol regiment und ordnung sezen: iß das, trink das.
Weitz, Albich v. Prag
133, 14
(Hs. ˹
oobd.
,
A. 16. Jh.
˺):
Ain regimen fúr die pestilencz.
Ebd.
141, 20
:
Ain guͦt regement zu dem, der jn das haupt wund ist.
Menge, a. a. O.
2746
;
5697
;
6.
›größere militärische Einheit; Truppenteil‹; generalisierend: ›Militär‹.
Seit dem 16. Jh.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
2, (
der
) 4, , .
Wortbildungen:
regimentsgericht
›militärisches Gericht‹,
regimentsgewaltiger
›Befehlshaber einer Heeresabteilung‹ (a. 1632),
regimentsoffizier
›einem Regiment angehöriger Offizier‹ (a. 1626),
regimentsprofos
›Militärbeamter mit polizeilichen Aufgaben‹,
regimentsquartiermeister
(a. 1595; vgl. 2).

Belegblock:

Luther, WA (
1535
):
das Roͤmisch regiment war allent halben gefasst jnn gewisse weise und zal, alles fein ordentlich ausgeteilet, und das kriegsvolck jnn allen stedten bestellet mit seiner ordnung.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
592, 2712
(
Magdeb.
1608
):
Wer aber hat Geldlose Hend / | Der helt nimmer gut Regiment.
Ebd.
648, 4444
:
Es wer Mordax auch gar durchbrochen / | Vnd hett den Meußkoͤnig erstochen / | Wenn nicht das Deutsch Fußvolck mit macht / | Jhr Regiment dawider bracht.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
Man laß im Leger vmbschlagen! | Versammelt das gantz Regiment!
Bächtold, H. Salat (
halem.
,
1544
):
Uf dem wäg [...] hatt man vns teyllt in 3 reyement.
Regiment reuter [...] vn regiment de cauallerie. [...]. Ein (regiment) Fußknecht [...]. Ein (regiment) von zehen tausenden.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1556
):
auf den 25. junii ist er, [haubtman] Güntzburger, für des regimentsgericht zuͤ recht fürgestelt und durch des regimentsprovossen fürsprechen [...] umb leib und leben anclagt worden.
Vgl. ferner s. v. 3.