überschätzen,
V.
1.
›jn. mit überhohen Steuern, Abgaben o. Ä. belegen, überlasten‹; vgl. (Präp.) 10, .
Gehäuft obd.; vielfach Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
2, ; vgl. , .
Wortbildungen:
überschätzung
1,
überschaz
1 ›als unberechtigt hoch beurteilte Abgabenlast; einzelne hohe steuerliche Barsumme‹ (dazu bdv.: ; vgl. 4,
1
2).

Belegblock:

Bömer, Pilgerf. träum. Mönch (
rhfrk.
,
um 1405
):
die da wollen strijden | [...] | Mit manicher hande undernemonge, | Mit gewalt und uberschetzonge.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 38, 18
(
nobd.
,
1550
):
die bürger sein sehr überschatzt worden etliche zu hunderten, [...] thalern geben müssen.
Ebd.
79, 1
(
1552
):
die Stadt Nürnbergk, wie sie von Margraff Albrecht überschatzt und ihme noch große summen hatten verschreiben müssen.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
Donoch wart der keyser boͤse und grytig und überschetzete sine armen lüte.
Leisi, Thurg. UB
7, 299, 25
(
halem.
,
1382
):
Darnach gab uns der selb Eberhart [...] den úberschatz und ouch alle die zins, [...], uff an unser hand.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1429
):
[der herr] getrúwe darumb, das die benempten von Sanon im soͤlichen uͥberschatz, kosten und schaden ablegen soͤllen.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1445
):
so begerten si, das sich die benempten herren [...], in bescheidner werschafft wellten lassen benuͤgen, wand si veisser ziger wellen haben, [...], da mit si aber die selben lút [...] uͥberschetzen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern .
2.
›seine eigene Arbeit, Leistung o. Ä. zu hoch einschätzen, überbewerten‹; damit: ›(einem Abnehmer) eine Leistung zu hoch berechnen, ihn übervorteilen‹; vgl. (Präp.) 1; 2; 3 (ütr.).
Gehäuft wobd. / oobd.; gewisse Beleghäufung für Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
1, 1; 2, , .
Syntagmen:
einander ü., j. die knechte / leute, den gemeinen man
(z. B.
der belonung halb
) /
den nächsten ü
. (z. B.
sichtiglich, wissentlich, in käufen
),
die fürsprechen die parteien ü
. (z. B.
in der belonung
).
Wortbildungen:
überschätzung
2 (dazu bdv.: ),
überschaz
2 ›unzulässigerweise erhobener Mehrpreis, Aufpreis‹ (dazu bdv.: 1; 2).

Belegblock:

Luther, WA (
1526
):
denn es was ein gros geitzen und wuchern unter yhnen; wilcher den andern uberschatzen und mit liegen betriegen kuͤnde, der hatte gewonnen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
das die fürsprechẽ / die parthien so vor vnserm rat oder dem Stattgericht zuͦ handlen haben in der belonung nit überschetzen.
Gagliardi, Dok. Waldmann
1, 258, 7
(
halem.
,
1489
):
welicher daͧwider
[gegen eine Preisregelung]
gehandelt hab, den überschatz zuͦ bekeren.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1511
):
als dann der gemein man von ettlichen des handtwercks der belonung halb uͥberschetzt moͤchte werden, wellen min herren, das [...].
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1523
):
Es soͤllent ouch die schriber erberluͥt, [...], der belonung halb zimlich und bescheidenlich halten, und niemandt uͥberschetzen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Sein kunst Vberschetzen / vnnd sein arbeit zetheüwr außschlahen.
vberschaͤtzen / zu hoch vnd zu thewer schaͤtzen.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs. ˹
Augsb.
,
um 1440
˺):
wenn wir nü in kauffen unsern nechsten uberschetzen [...], so pricht es das pot gots.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1564
):
So hat er [...] inen auch etwan bargelt umb gar hoch interesse geliehen, sie darum hoch überschetzt, verfortailt und betrogen hat.
Turmair (
Nürnb.
1541
):
Der wucher und die überschetzung was bei inen unbekant.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. .