überniessen,
V., unr. abl.
›übertrieben handeln, sich gegen die Regeln verhalten‹; ›sich selbst / einen anderen behelligen‹ (allgemein); im Einzelnen: ›sich durch intensive Beanspruchung (sexueller Art) übernehmen‹; ›jn. / einen Herrschaftsraum mit überhöhten Auflagen, Abgaben belasten, zum eigenen Vorteil ausbeuten‹; ›auf js. Kosten wirtschaften‹; ›die Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn hin überpflügen‹; vgl. (Präp.) 2 (ütr.); 10, 1.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):
1
6, 2, 1, .
Syntagmen:
j. etw. (einen hof / spital) / jn. (die leute) ü., sich mit weibern ü., die geistlichen
(Subj.)
die weltlichen / leien / oberkeiten ü
.

Belegblock:

Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
dar von wolde sie der lantvoyt haginbach spalden, | mit nuwen funden nuwe recht mache, | [...] | da dorch er sie hatte allirdings ubir nossen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
292, 23
(
halem.
,
1534
/
5
):
wie wol war / das wir welltlichen / und leyen / oberkeyten und sunder personen / mercklich von den geystlichen [...] jn vil stucken übernossen sind worden.
Froschauer, Zürcher Bibel. Eph.
4, 28
(
Zürich
1530
):
Wär betrogen und übernossen
[
Mentel
1466 /
Eck
1537 /
Luther
1545:
gestolen
]
hatt / der betriege und überniesse nit mer.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Also starb er vor ir hinweg [...]. Man vermaint gründlich, er hab sich mit weibern übernossen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1612
):
es sol niemands den andern über offen marck alß sonst überehern, -grasen, -schneiden, [...], noch in ander weeg übernüessen.
UB Zug
2133, 34, 5
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .