überniessen,
V., unr. abl.
›übertrieben handeln, sich gegen die Regeln verhalten‹; ›sich selbst / einen anderen behelligen‹ (allgemein); im Einzelnen: ›sich durch intensive Beanspruchung (sexueller Art) übernehmen‹; ›jn. / einen Herrschaftsraum mit überhöhten Auflagen, Abgaben belasten, zum eigenen Vorteil ausbeuten‹; ›auf js. Kosten wirtschaften‹; ›die Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn hin überpflügen‹; vgl. (Präp.) 2 (ütr.); 10, 1.
Syntagmen:
j. etw. (einen hof / spital) / jn. (die leute) ü., sich mit weibern ü., die geistlichen
(Subj.) die weltlichen / leien / oberkeiten ü
.Belegblock:
dar von wolde sie der lantvoyt haginbach spalden, | mit nuwen funden nuwe recht mache, | [...] | da dorch er sie hatte allirdings ubir nossen.
wie wol war / das wir welltlichen / und leyen / oberkeyten und sunder personen / mercklich von den geystlichen [...] jn vil stucken übernossen sind worden.
Wär betrogen und übernossen
[
gestolenMentel
1466 / Eck
1537 / Luther
1545: ]
hatt / der betriege und überniesse nit mer. Also starb er vor ir hinweg [...]. Man vermaint gründlich, er hab sich mit weibern übernossen.
es sol niemands den andern über offen marck alß sonst überehern, -grasen, -schneiden, [...], noch in ander weeg übernüessen.