übergabe,
die
;
–/ -n
.
1.
›Übergabe eines liegenden Gutes durch eine der sozialen Praxis entsprechende, dadurch rechtlich abgesicherte, teils schriftlich festgelegte Handlung‹; vgl. (V.) 7.
Gehäuft rechts- und wirtschaftsbezügliche Texte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , , , 1, 5, 7, (
der
) 1, 1, 1, 3, , , .
Syntagmen:
die / eine ü. achten / bekräftigen (mit siegel / unterschrift), beweisen (mit einem buche) / einschreiben / fürnemen / glauben (warhaftig) / tun
(mehrfach) /
verfassen (in schrift) / verkünden / zugeben
;
ein gut durch ü. erlangen / erwerben, ein gut
(Subj.)
durch ü. ledig werden, in andere hände kommen
;
die ü. mit hand, mund und halm, wegen todesfurcht, zu eigentum
;
die freie / ledige ü
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
160, 4
(
Worms
1499
):
Das ein vbergab oder ander richtlich handlung nit verkündt oder ingeschryben sy. mag bewyst werden mit dem Buͦch.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
85, 8
(
osächs.
,
1542
/
70
):
So die eheleut einander in stehender ehe ein ubergab getan hetten, sal gehalten werden.
Ebd.
168, 1
:
die [personen] einander gerichtliche donation, ubergaeb und auflassung tuen wolten.
Köbler, Ref. Nürnberg
325, 7
(
Nürnb.
1484
):
IN geschefften vnnd in teilungen verlaßner erbschafft vnd dergleichen vbergabe vnd handlung.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Selbiger Vertrag und Ubergab / soll nachmals / von allen Bischoffen und Praͤlaten des Reichs / mit Unterschrifft und Sigel bekraͤfftigt worden seyn.
Vbergab/ dardurch ein Gut in andere haͤnde kompt.
Rintelen, B. Walther
28, 14
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann einer ein Guett durch Kauf, Übergab, Erbschaft, Auswechsl [...] erlangt.
Turmair (
Ingolst.
1519
):
damit dise unser übergab in kunftiger zeit kreftiger geacht und wârhaftiger gelaubt werd, haben wir hie unden mit unser aigen hant das bevestigt.
Köbler, Ref. Wormbs
150, 5
;
ders., Ref. Nürnberg
292, 8
;
Stahleder, Juliussp. Würzb.
68
;
124
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ;
2.
›Urkunde, Schriftfassung, schriftliche Fixierung einer Übergabe‹; Metonymie zu 1 (resultativ).
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 1, , 1, , 1; vgl. 9, .
Syntagmen:
die ü. verfassen / verfertigen, jm. eine ü. eignen
;
die ü
. (Subj.)
ausgehen
;
j. ane ü. sterben, jm. etw. ane ü. zubringen
;
der inhalt der ü
.
Wortbildungen
(verdeutlichend):
übergabbrief
(Gw zu 1; dazu bdv.: , , ).

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
162, 33
(
rhfrk.
,
1606
):
daß solches [ungelt] von deßelben voreltern, vermöge deren [...] zweyer ubergabsbrief, [...] zugestellet an die gemeinde kommen seye.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
87, 7
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Stirbe aber ein man ane bestendig pact, ubergab ader testament und ließe nach sich sein eheweib, [...] so sal [...].
Ebd.
93, 16
:
Do aber das weip ihrem manne allein unbewegliche gueter ohne pact und ubergab zugebracht, auch im die in ihrem testament, ob sie eines gemacht, bestendig nicht geeigent hette, so soll [...].
Turmair (
Nürnb.
1522
):
offenbar am tag ist, das alle clöster und stift in Bairn ir weinwachs [...] haben, inen von den baierischen fürsten, als die übergabbrief wârhaftig anzaigen, gegeben.
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
318, 13
(
schwäb.
,
1403
):
Vertzicht und ubergabbrieff, wie Seicz von Althaim den zehenden daselbst ... ubergibt.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
Daher der Teutschen Privilegien / Diplomata, Ubergaben / Schenckungen / Buͤndnussen [...] vor Gerichten und Obrigkeiten [...] alles in lateinischer Sprach verfasset [...] worden.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1468
):
Seind [...] Elspeth Straussin der vorgemelten irer mumen, [...], ettlich stukh und gemech in dem vorgenantn irm haus [...], ze nuczen und ze niessen ausgezaigt und übergeben hat nach lautt des obgenanten übergabbriefs.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
ob der handl also gethan wäre darumben heiratbrief, verzicht, ubergab, spruchbrief oder ander bekantnus ausgiengen [...], daz [...].
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 480, 36
;
Öst. Wb.
3, 2
.
3.
›Dreingabe, Zugabe‹; ütr.: ›zusätzliche Gabe Gottes an den im Glauben stehenden Menschen‹; vgl. (V.) 9.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Luther, WA (
1527
):
wo glaube ist, da ehret Gott den selben glauben mit ettlichen gaben als zur mitgabe odder ubergabe wie viel er will, als er spricht 1. Cor. 12.: ‚Er teylet eynem iglichen aus nach seynem willen‘.
Herodes war die letze. Also dunckt mich itzt auch, weil das Roͤmissch Keyserthum fast dahin ist, sey Christus zukunfft fur der thuͤr Und der Turck sey solchs reichs die letze
[s.
1
letze
5: ›Schlussstrich‹]
als eine ubergabe nach dem Roͤmisschen Keyserthum.