rüggericht,
das
;
-(e)s/-e, -Ø
.
›für die Verhandlung von
rügen
(vgl.
1
1) zuständiges Organ der niederen Gerichtsbarkeit; in bestimmten festgelegten Abständen stattfindender Verhandlungstag eines solchen Gerichts (in einzelnen Rechtsordnungen auch mit allgemeiner Anwesenheitspflicht)‹; vgl.
1
1; 2, I, 4.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
7, 1090
.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .
Wortbildungen:
rüggerichtsordnung
(a. 1622),
rüggerichtstag
(a. 1628/9).

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1560
):
das sie [junker] soliche schultheißenambt [...] also bestellen, [...] mit haltung järlichs vier [...] ruggericht eins jeden dorfs.
Kollnig, Weist. Schriesh.
156, 12
(
rhfrk.
,
1595
):
So seind auch drey ungebottene gerichtstag, als nemblich [...] den negsten dinstag nach Martini, das ruggericht genant, dabei dan ein jeder gemeinsman [...] ohngebotten zu erscheinen schultig sein solle.