rüggericht,
das
;-(e)s/-e, -Ø
.›für die Verhandlung von
rügen
(vgl. 1
1) zuständiges Organ der niederen Gerichtsbarkeit; in bestimmten festgelegten Abständen stattfindender Verhandlungstag eines solchen Gerichts (in einzelnen Rechtsordnungen auch mit allgemeiner Anwesenheitspflicht)‹; vgl. 1
1; 2, I, 4.Zur Sache:
Lex. d. Mal.
.7, 1090
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Wortbildungen:
rüggerichtsordnung
rüggerichtstag
Belegblock:
das sie [junker] soliche schultheißenambt [...] also bestellen, [...] mit haltung järlichs vier [...] ruggericht eins jeden dorfs.
So seind auch drey ungebottene gerichtstag, als nemblich [...] den negsten dinstag nach Martini, das ruggericht genant, dabei dan ein jeder gemeinsman [...] ohngebotten zu erscheinen schultig sein solle.