respect,
der
;
aus lat.
respicio
›zurücksehen, hinter sich sehen; sich nach etw. oder jm. umsehen; auf etw. Rücksicht nehmen‹ (
Georges
2, 2350
);
nicht selten noch mit lat. Flexion.
1.
›Beachtung, Wahrnehmung, Berücksichtigung e. P. / e. S., eines sozialen Standes, sozialer Rechte, der Zugehörigkeit zu einer Religion / Konfession oder einer Institution, Berücksichtigung von Informationen‹.
Mittleres und späteres Frnhd.
Phraseme:
in respect
e. S. ›unter Berücksichtung, in Anbetracht von etw.‹;
ane / sonder respect
e. S. ›ohne Berücksichtigung‹; speziell in der Strafverfolgung: ›ohne Beachtung, Berücksichtigung e. P., ihres sozialen Standes, ihrer Herkunft, ihrer Religion‹ (bezogen auf die Gleichheit vor dem Gesetz); speziell: ›ohne Berücksichtigung einer Institution und ihrer gesellschaftlichen Rolle‹.
Bedeutungsverwandte:
, 3; 4,
2
1; 2, 1; vgl.
1
1, (
das
) 5, 4, 1, .

Belegblock:

Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
96, 20
(
Bremen
1647
):
Daß es aber den Nahmen nicht habe / man gehe nur bloß auff daß gemeine Geschrey / ohne Respect andere indicia auch zu brauchen.
Ebd.
22
:
Sein noch mehr dergleichen sachen: auff die einer jeden hohen Obrigkeit / sonder respect dieser oder anderer prœtendirten / doch nicht producirten / oder woll gar falsch allegirten privilegien.
Ebd.
185, 9
:
ob wol diese tortur bitter genug ist / so ist sie doch in respect der andern folgenden / so sie in der ersten nichts bekennet / fuͤr gelinder zu halten.
Luther, WA (
1544
):
Denn das die ungleycheyt auch in der welt funden wird, das der Herr im hauß mer guͤtter hat denn sein knecht, und doch der Knecht mer arbeyten muß denn der Herr, Das hat seinen sondern respectum und sein sondere meynung, gehoͤrt derhalb nit hieher zuͦ disem gleichnuß, in welchem der Herr alle ungleichheyt auffhebt.
Ders., WA Br. (
1543
):
[Kaspar von Schwenckfeld an Martin Luther]
darunter denn die alte jrrige meinung von Christo vnd Nestorianische teilunge [...] sich widerumb vnder dem namen Creatur gewaltig hat erreget, [...], vnd die einigkeit der Person Christi, beede im leiden vnd in seiner Herrlicheit, vngebürlich trennen, in dem, so sie durch jre respect, Alleoses, Wechselreden vnd Figuren eine Natur in Christo von der andern, seine Gottheit im leiden von der Menscheit, widerum die Menscheit in der glorien von der Gottheit absondern, vnd die persönliche gantzheit Christi nicht bewaren.
Arndt, Vom wahren Christenthumb
2, 339
(
Magdeb.
1610
):
Also muß man hie zweyerley respect haben auff Gott vnnd auff Menschen. Wañ man auff das verderben der Menschen siehet/ gehets einem billich zu Hertzen: Wann man aber auff Gott siehet/ so muß man seine Gerechtigkeit preisen.
DRQEdit, RAbsch. Art.
147, 39v
(
Speyer
1571
):
sonderlich soll das betrieglich aller Reichs müntzen pregen [...] vnd dann veruelschen / bey verlust leibs vnd guts (nach gestalten dingen vnnachlessig on allen respect der personen fuͤrzunemen) [...] verpotten seyn.
Ebd., RAbsch. Art.
29, 10v
(
Regensburg
1567
):
So haben wir [...] ordnen vn woͤllen / daß in solchem fal der saumnuß vnd vngehorsam / vnser Cammer Procurater Fiscal / ohne einigen Respect oder vnderschied der Personen / gleichmessig / vnsaumblich / [...] / auff angezeigte [...] Peen / gegen den seumigen / vnd vngehorsamen Stenden / [...] / Procedieren vnd volnfahren soll.
Ebd., RDeputAbsch. E v (
Frankf.
1571
):
da sich jemand / wer der auch sein moͤcht / [...] / diesem vnserm Kaiserlichen gepott / vnd offtermals gemeltem Müntz Edict zu wider / vnderstehen / vnd darob betretten würde / denselben / ohne allen Respect der personen / auch vngeachtet einiges Glaits / oder anderer fürwendungen / zu gebürlicher Straff anzunemmen.
Ebd., Art.
63, 19r
(
Regensburg
1576
):
Da auch jemandt im Collegio befunden wuͤrdt / der [...] vngepuͤrlich sich bezeigen wuͤrdt / daß gegen demselben mit ernstlichem einsehen / [...] vom Cammerrichter selbst / [...] / in einem vnd dem andern weg / verfaren / vnd demselben on allen respect der personen / stracks nachgesetzt werden soll.
Ebd., CoburgHofGO. Vorrede, A iijv (
Coburg
1598
):
So haben wir dieselbige [Hofgerichtordnung] vnsern beyderseyts Raͤhten zu revidiren uͤbergeben / vnd damit [...] auch menniglichen œqua lance, ohne respect, mitgetheilet werden moͤge / [...] / in eine gewisse Ordnung zuverfassen [...] gnedig anbefohlen.
Rot
347
(
Augsb.
1571
):
Respect, Achthabung / vnnd ansehung eins dings.
DRQEdit, KölnErzstiftPolLO.
3r
.
2.
›Anerkennung, Demutshaltung gegenüber einer Obrigkeit‹ (aus der Perspektive der Untertanen im weltlichen Bereich bzw. der der Kirche Anvertrauten); reziprok relational: ›Recht auf Gehorsam und Anerkennung durch die Untertanen / Untergeordneten‹ (aus der Perspektive der Obrigkeit).
Späteres Frnhd.
Phraseme:
respect und gehorsam
.
Bedeutungsverwandte:
(
der
) 1, ; vgl. 2, (
das
) 2, , .
Syntagmen:
sich den r. betreffend verhalten
;
der r. eines volkes jm. lieb sein
;
j. schuldig sein, jm.
(z. B.
keiser / reich
)
r. zu leisten, den r. des reiches / der majestät vor Augen zu haben
;
j. in r. vor anderen bleiben, in r. der kirche den geistlichen / priestern etw. gestatten, jn
. (z. B.
die landstände
)
in r. gegen jn
. (z. B.
die landesfürstliche hoheit
)
halten
;
der gebührliche / oberkeitliche / tiefe r
.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
So ists dann ja die hoͤchste Billigkeit / [...] / daß auch Geistliche oder Priester dieses Lasters halben mit gefänglich eingezogen werden solten / man denselbẽ / wegen jhrer so vornehmẽ Stands vnd Ordens / vnd in respect vnd ansehen der Catholischen Kirchen / etliche tage / [...] / in Gefängnuß Papier Fedder vnd Dinte gestatte / damit sie [...].
Seckendorff, Teutscher Fürsten Stat.
20
(
Frankf./M.
1656
):
Also daß dannen hero ein Teutscher Fürst oder Landsherr nicht allein in seinem Gewissen gegen Gott den Allmächtigen seine Regierung vnd Handelung zu verantworten hat / sondern er ist auch schuldig vnd mehrentheils mit Eydes-Pflichten verbunden einem ordentlichem Erwehlten regierenden Römischen Keyser vnnd dem Reich gebührlichen Respect vnd gehorsam zu leysten.
Ebd.
61
:
denn es sonst auch nicht wol muͤglich were [...], daß ein einiger Mensch vor andern so maͤchtig seyn / vnd in solchem Respect vnd seiner Hoheit bleiben koͤnte / wo nicht Gottes Allmacht vnd Gnade vber Jhn schwebete.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
wie ehrgeitzigen Hohen Leuten / die grosser Autoritaͤt und Macht gewohnt / der tieffe Respect eines grossen Volcks [...] lieber / als das Leben selbsten ist.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1670
):
beibericht, wie sich im letsten so genamten baurenkrieg anno 1653 die damahligen teüffer [...] den oberkeitlichen respect betreffend, verhalten habind.
Seckendorff, a. a. O.
20
;
69
;
302
.
3.
›Ehrerbietung, Hochachtung, die jemandem gemäß gesellschaftlicher Normen entgegengebracht wird bzw. die j. gemäß vorgegebener gesellschaftlicher Normen bzw. aufgrund seines Standes verdient, Ehrerweisung‹ (allgemein; im Unterschied zu 2 weniger asymmetrisch); speziell: ›Anerkennung aufgrund einer erbrachten Leistung, einer besonderen Begabung, eines für die Gemeinschaft erbrachten Verdienstes‹; auch: ›Höflichkeit (im Umgang mit jm.)‹.
Späteres Frnhd.

Belegblock:

Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
so sei doch / wenn man sich einmahl habilitiret / wohl gesezzt und gebuͤhrend erweise / nichts / als gewuͤnschte Ruhe / der beste respect, zufliegendes Reichthum.
Trunz, Meyfart. Rhet. Vorrede
7v
(
Coburg
1634
):
Wie dann/ zum dritten/ die sonderbare Lust vnd Lieb/ welche sie zu der tapffern Wolredenheit: vnd endlich der hohe Respect/ den sie gegen dem Autor dieses Werckleins/ jhrer allerseits hochgeehrten gewesenen Prœceptorn/ noch stetigs tragen.
Ebd.
228, 13
:
geschicht offt/ daß auch der beste Redener/ vor Koͤnigen Fuͤrsten/ Raͤthen/ Richtern/ Zuhoͤrern verstummet/ vnd seines Begrieffs in Eyl sich nicht zuersinnen weiß: Daruͤber entblasset/ die vorige Rede/ wie zierlich vnd dapffer sie auch gewesen sey / heßlich schaͤndet/ den Respect verleuret/ vnd seine Sach/ [...] / jaͤmmerlich verderbet.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
das waren Jungfrauen; vnd wär keine geysse so übel geschleyert, deren er nicht zu respect vnd ehren den Hut abzoge vnd eine tieffe Bückung erzeigte.
Wan es aber zum Danckverdienen, zum Geschenck-nehmen, zum Lehen-Bettlen kompt, da will ein jeder der beste vnd Negste daran sein, da streitet man mit einander, welcher sich mit schmeichlen hienzu machen oder das Gemeine Lob deren im Gewissen sich vbel bewusten gewinnen möge! Vnd mercken diese Weychlinge durch Straff Gottes nicht, daß eben dadurch sie ihr ansehen vnnd rechten Respect bey Ehrliebenden Leutten verliehren.
Das wäre, sprach König Witichund, wohl besser, als das vmb fremder Wörter vnd Vntugenden willen, als da sind Respect, Reputation, Reformation, Temporisation, Contribution, Raison d'Estat vnd andere verdamliche mehr Sie das Aedele Teutsche Blut so vergiessen lassen.
A. à S. Clara. Mercks Wienn
266
(
Wien
1680
):
Dergleichen tapffere Soldaten / seynd bey männiglich ewigen Lobes werth / vnd werden dise so glücklich Himmels-Burg erobern / als sie Philippsburg eingenommen / auch gebühret solchen allermüglichster Respect auff diser Welt.
4.
›Richtung, Perspektive‹.

Belegblock:

M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
Das diese verruͤckung / so weit sie in diesen Tabelln / nach dreyerley respect gebraucht wird.