überpracht,
der / die
;
-en/–
.
›unflätiges, soziale Abläufe störendes, ordnungswidriges, der Bestrafung unterliegendes Verhalten vom groben Unfug bis hin zum Verbrechen‹; in den Belegen erscheint das überlaute, die Verhandlung beeinträchtigende Schelten, Fluchen, Geschrei vor Gericht mit einer gewissen Häufung; ütr. auch von zerstörerischen Naturerscheinungen gesagt, dann: ›Ungestüm‹ (des Wassers); zu (Präp.) 10, 1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
überpracht gewinnen
(wohl analog zu
die oberhand gewinnen
gebildet; nur 1 Beleg).
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , (
der
) 9, , , (
das
) 2, .
Syntagmen
(den / einen) ü. verbieten
(
in / hinter / vor dem gericht
) /
füren / sehen / tun
(
mit worten / werken
),
jm. ü. lassen
›zulassen‹;
ü
. (Subj.)
rügbar sein, im gotteshaus beschehen
;
j. sich an ü. erklaffen
›sich am eigenen Lärmen ergötzen‹;
des überprachten zu viel werden
;
die ü. des wassers
;
der grosse / schlechte ü
.

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
man sal in [richter] ouͦch vragen, ob her vorbeiten sole vnde vber bracht vnde alle vnzuͦcht.
Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
,
1. Dr. 15. Jh.
):
So die herren solchen obirbracht sahen von den von Limpurg, das [...].
Rueff, Rhein. Ostersp.
255
(
rhfrk.
,
M. 15. Jh.
):
DEMON dicit: Owe, des oberbrachten wirt nu zu vele!
Koeniger, Sendgerichte (
rhfrk.
,
1498
):
Ich [plebanus] verbyeden uberbracht und schelt, ich erleyben recht und verbyeden unrecht.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
33, 9
(
nobd.
,
1498
):
Darauf der hoffman das gericht [...] hegen und gewalt und uberbracht bey der hochsten puß verbieten soll.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Jch verbeüth vberbracht vor dem Gericht, jnn Gericht vnd hinder Gericht.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1425
):
der selbe weg sye nu von uͥberbracht des wassers, nemlich der Emmen, zerbrochen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1457
):
zuͦ beschirmen, daz darinn
[im
gotzhus
]
dehein vnzucht, schmach noch uͥberbracht beschehe.
Argovia (
halem.
,
1568
):
ob einer vor dem gericht mit worten oder werchen einer überbracht tete, vnd wie man spricht das gricht bräche, derselbig drü pfund haller zuo rechter straf verfallen ist.
Ebd. (
1530
):
oder ein heißt liegen, oder eim fluͦchet vorm gericht; oder ein vberbrächt fuͦrte vorm rechten.
Ebd. (
1606
):
So sint dryer hand buͦßen. Die erst ist vberbracht [...] an gericht, sint dry schilling pfennig.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon ;
Loersch, Weist. Boppard ;
Koeniger, a. a. O. ;
v. Groote, Muskatblut ;
Matthaei, Minner. I, ;
Adrian, Saelden Hort
4751
;
Welti, a. a. O. .
Vgl. ferner s. v.
2
2.