überpracht,
der / die
;-en/–
.›unflätiges, soziale Abläufe störendes, ordnungswidriges, der Bestrafung unterliegendes Verhalten vom groben Unfug bis hin zum Verbrechen‹; in den Belegen erscheint das überlaute, die Verhandlung beeinträchtigende Schelten, Fluchen, Geschrei vor Gericht mit einer gewissen Häufung; ütr. auch von zerstörerischen Naturerscheinungen gesagt, dann: ›Ungestüm‹ (des Wassers); zu (Präp.) 10, 1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
überpracht gewinnen
(wohl analog zu die oberhand gewinnen
gebildet; nur 1 Beleg).Syntagmen
(den / einen) ü. verbieten
(in / hinter / vor dem gericht
) / füren / sehen / tun
(mit worten / werken
), jm. ü. lassen
›zulassen‹; ü
. (Subj.) rügbar sein, im gotteshaus beschehen
; j. sich an ü. erklaffen
›sich am eigenen Lärmen ergötzen‹; des überprachten zu viel werden
; die ü. des wassers
; der grosse / schlechte ü
.Belegblock:
man sal in [richter] ouͦch vragen, ob her vorbeiten sole vnde vber bracht vnde alle vnzuͦcht.
So die herren solchen obirbracht sahen von den von Limpurg, das [...].
DEMON dicit: Owe, des oberbrachten wirt nu zu vele!
Ich [plebanus] verbyeden uberbracht und schelt, ich erleyben recht und verbyeden unrecht.
Darauf der hoffman das gericht [...] hegen und gewalt und uberbracht bey der hochsten puß verbieten soll.
Jch verbeüth vberbracht vor dem Gericht, jnn Gericht vnd hinder Gericht.
der selbe weg sye nu von uͥberbracht des wassers, nemlich der Emmen, zerbrochen.
zuͦ beschirmen, daz darinn
[im
gotzhus]
dehein vnzucht, schmach noch uͥberbracht beschehe. ob einer vor dem gericht mit worten oder werchen einer überbracht tete, vnd wie man spricht das gricht bräche, derselbig drü pfund haller zuo rechter straf verfallen ist.
oder ein heißt liegen, oder eim fluͦchet vorm gericht; oder ein vberbrächt fuͦrte vorm rechten.
Adrian, Saelden Hort
4751
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