überklägde,
überklage,
die
;-Ø/–
.›einem mehr oder weniger festgelegten Rechtsritual unterworfene, potentiell ungerechtfertigte Beschwerde, Klage gegen eine vorangegangene Tat, Verfehlung, Maßnahme‹; wohl auch: ›überhöhte Forderung‹; ›Gegenklage‹; genauer Sachverhalt teils unsicher. Zu den Ritualen gehören die
kundschaft
3, das fürgeben
(wohl ›stattgeben‹) nach recht
(das
) 4, die ablegung
1 des Frevels nach Satzung, jeweils unter Beachtung von Ausnahmeregelungen; vgl. (Präp.) 10; 11; 12, 2.Wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. ü. tun / abtragen, mit der ü. gütlich tun
›Recht haben‹, mit der ü. verneinen, das [...]
; die ü
. (Subj.) wegen härter worte
; unverziehen der ü
. (formelhaft).Wortbildungen:
überklagen
Belegblock:
wer aber ein überklegt duͦt, der ist dem gericht vervallen v ß.
Vberclegten
[Abschnittsüberschrift]
Wellicher einen anndern offentlich am rechten anzoͤugt vnnd verclagt, er habe mit wortten oder werchen etwas freuels vnnd bußwürigs ghanndlet, so soll [...]. Wer sich umb fraͤffel uberklagt.