überklägde,
überklage,
die
;
-Ø/–
.
›einem mehr oder weniger festgelegten Rechtsritual unterworfene, potentiell ungerechtfertigte Beschwerde, Klage gegen eine vorangegangene Tat, Verfehlung, Maßnahme‹; wohl auch: ›überhöhte Forderung‹; ›Gegenklage‹; genauer Sachverhalt teils unsicher. Zu den Ritualen gehören die
kundschaft
3, das
fürgeben
(wohl ›stattgeben‹) nach
recht
(
das
) 4, die
ablegung
1 des Frevels nach Satzung, jeweils unter Beachtung von Ausnahmeregelungen; vgl. (Präp.) 10; 11; 12, 2.
Wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. ü. tun / abtragen, mit der ü. gütlich tun
›Recht haben‹,
mit der ü. verneinen, das [...]
;
die ü
. (Subj.)
wegen härter worte
;
unverziehen der ü
. (formelhaft).
Wortbildungen:
überklagen
.

Belegblock:

Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1529
):
wer aber ein überklegt duͦt, der ist dem gericht vervallen v ß.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
Vberclegten
[Abschnittsüberschrift]
Wellicher einen anndern offentlich am rechten anzoͤugt vnnd verclagt, er habe mit wortten oder werchen etwas freuels vnnd bußwürigs ghanndlet, so soll [...].
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Wer sich umb fraͤffel uberklagt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Welcher sich in der pantaiding klagen lässt und unrecht sich erfindt, oder welcher darinn ain uberclag thut die sich nit also erfindet, der [...].
Rennefahrt, a. a. O. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
110, 43
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 503, 36
;
Siegel u. a., Salzb. Taid. .