überfarung,
die
;-Ø/-en
.›Zuwiderhandlung, Übertretung, Vergehen jedweder Art‹; extensional bezogen auf individuell wie kollektiv begangene, Individuen wie Gruppen betreffende, verbale wie tätliche Übergriffe, auch auf Dispositionen, die die rechtliche Ordnung, die religiösen Glaubensbestände, generell: den Zusammenhalt der Gesellschaft antasten und mit einer je angemessenen Strafe (z. B. mit
2
ban, der
, 8) zu ahnden sind; Gehäuft ˹md. / nobd. belegt; Rechts- und Wirtschaftstexte˺.
Syntagmen:
j. eine / die ü. (ver)büssen / rechtfertigen / strafen / tun
; einer ü. innen / gewar werden, sich einer ü. unterstehen
; die überfarung geschehen, überfarungen zunemen
; j. jn. in einer ü. betreten, nach seiner ü. strafen, um eine ü. fangen
; die gewaltsame / gröbliche / strafmässige / unbilliche ü
.; der abtrag, die gelegenheit / gestalt / gefärlichkeit / person / ursache der ü
.Belegblock:
was großen Muttwillens Ungehorsams und gewalttsamer uberfahrung sich yre Burger [...] widder die Geboth und ordnung der kirchen unterstehen sollen.
und uns umme sodanne grofflike overfarunghe on von den juwen geschien.
So sullen wir sulche ungehoirsamen [...] zo gehoirsamheit (brengen ind) na irre overfarungen darumb doin straifen.
Des volks uberfarung sal der pharher mit dem wort rechtfertigen.
scheltwort und uberfarunge, die der gnante Hans geleget und gethan hadte.
ob eyn voigt, [...] untreu wurde ader sonst peinliche uberfahrunge thette im gericht zum Sehe, das wir [...].
so wurde sichs hier wol finden, wer des ufflaufts und der uberfarunge eine ursache were.
so weren die vrsacher [...] streflich, Vnd soͤlten darumb nach gestalt vnd geverlicheyt der vberfarung, [...] abtrag leyden.
so sollte dannocht die oberkeit denn thatter [...] nach gelegenheit der person vnnd vberfarunge straffen lassenn.
Excess. [...] Verbrechung / vberfarung / mißhandlung / außtrettung.