überbau,
der
;
-s/-e
+ Uml.
›rechtswidriger Übergriff auf das Grundstück eines Nachbarn‹:
a) horizontal (auf die Fläche);
b) vertikal (in die Höhe, damit die Sicht des Nachbarn beeinträchtigend);
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 2, 1; 2, .
Syntagmen:
den / einen ü. machen / beschauen / beweisen / erfaren
;
die überbaue bei der disposition des vogtes verbleiben
;
überbaue halben sich irrung begeben
;
auf einen ü. etw. verramen
;
der ü. des hofes, der pfarkirche
;
der ungewönliche ü
.

Belegblock:

Zu a):
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1624
/
31
):
was straflich ist: [...] overbeu zu ervahren, overzeunen und dergleichen solt ihr schuldig sein zu fragen.

Zu b):
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1443
):
vort is verraempt up den oeverbouw, dat sowilch werkman sulchen oeverbouw machde, der niet billich en were, [...], der sall sulchen bouw avebrechen.
Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1590
):
Die uberbaue und hallen soͤllen bei unseres voigts disposition und verordnung allein verbleiben.
so willen si ouch mit umriden na middage, [...] alle overbouwe ind ungewonliche bouwe zo besichtigen ind aif zo wroegen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 2 (
mosfrk.
,
1532
):
als uf- und zusliessunge der weg, schaden in den fruchten, überbauw, verstoppungen der locht.
Ebd. Anm. 1:
was in der stadt an häuszern uberbauen, an schornstein straszen weg und stegen im feld übertreten und verbrochen wird.
Lemmer, Schernb. Frau Jutte
3937
(
Eisleben
1459
):
dass zwischen Jörgen [...] Streit bestehe von üperpaus wegen im Straiherhaus.
Vgl. ferner s. v. 2, 8.