rüstgeld,
das
.
›materieller bzw. finanzieller Pflichtbeitrag eines Kollektivs zu einem kriegerischen Unternehmen‹; ab Ende des 16. Jhs. auch: ›regelmäßige Kriegssteuer‹; zu 3, vgl. (
das
) 1.
Rechts- und Wirtschaftstexte sowie Chroniken.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 5, , 1, ; vgl. , , , 1,
2
3.
Syntagmen:
j. r. bezalen / tragen / tun, sein r. wiedergeben, jm. (jeden monat) r. geben, r. auf die untertanen schlagen, jm. r. von dem sold abtun
;
das r
. (Subj.)
jm. bleiben, an dem sold abgehen
;
x gulden für r. entrichten, pferde in r. nemen, untertanen mit r. bedrängen, auf ein pferd x gulden zu r. geben, etw. zu r. legen
.

Belegblock:

Chron. Nürnb. Anm. 1 (
nobd.
,
1449
/
50
):
Außerdem entrichtet Nürnberg [...] noch 1900 Guld. rhein.
fur rüst gelt.
Ebd. (
1488
):
welcher aber das alles also nit thun wolt, der solt [...] sein rustgelt [...] widergeben.
Chron. Augsb. Anm. 2 (
schwäb.
,
1431
):
man wil auch geben auf ain pfärde ze rüstgelt drey guldin in söllicher maß [...]; gieng aber der zug für sich, so wurd das rüstgelt an dem solde abgan.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
131, 10
(
moobd.
,
um 1660
):
Das Neuhauserische Haus [...] das bisher alle
burgerliche onera gethragen, steur, rüstgelt, wachtgelt, [...], bezalt, soldaten gestölt, [...]
, wurde von dieser Verpflichtung [...] entbunden.
Mell
u. a., Steir. Taid. 56, 5 (m/soobd., 1590, Hs. 1. H. 17. Jh.):
tuen hierdurch den angesessen erlichen burgern die in [...] rüstgelt und andern anlagen sein [...] grossen eintrag und verhinderung.