rügbar,
Adj.
›vor Gericht, einer höheren Instanz anzuzeigen; strafbar‹ (von Handlungen und Personen gesagt); vereinzelt auch von Gegenständlichem gesagt, dann: ›zu beanstanden, nicht in Ordnung; der Verbesserung (durch einen Verantwortlichen) bedürftig‹;
zu
1
2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
1; vgl. 3.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1443
):
wan sie [scheffen] das fünf- und sechsteil in dem weingart besehen und rugbar machen, gebührt ihnen 1 sester wein.
Kollnig, Weist. Schriesh.
138, 22
(
rhfrk.
, o. J.):
soll ein jeder bey seim aid anbringen, waß rugbar ist.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1603
):
Was darin [wald] rugbar furkombt, es sei am holzbau oder den jungen hägen [...], wurt von Pfaltz amptleuten [...] geteidingt.
Ebd. (
1565
):
wo ein undertan den andern in Zeller gemarken rugbar erfinden soll, er solchen [...] anzupringen verbunden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 433, 9
(
schwäb.
,
1531
):
Es söllen ouch die zwayer [...] schuldig sein, was sie innen werden [...], das schaden thuͦt und riegpar ist, [...] anzezaigen.
Ebd.
724, 45
(
1585
):
es sollen auch die vierer [...] feürstatten besechen und so sie etwaß schedlich und ruegbar befinden, der herrschaft [...] anzaigen.