rügbar,
Adj.
›vor Gericht, einer höheren Instanz anzuzeigen; strafbar‹ (von Handlungen und Personen gesagt); vereinzelt auch von Gegenständlichem gesagt, dann: ›zu beanstanden, nicht in Ordnung; der Verbesserung (durch einen Verantwortlichen) bedürftig‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
wan sie [scheffen] das fünf- und sechsteil in dem weingart besehen und rugbar machen, gebührt ihnen 1 sester wein.
soll ein jeder bey seim aid anbringen, waß rugbar ist.
Was darin [wald] rugbar furkombt, es sei am holzbau oder den jungen hägen [...], wurt von Pfaltz amptleuten [...] geteidingt.
wo ein undertan den andern in Zeller gemarken rugbar erfinden soll, er solchen [...] anzupringen verbunden.
Es söllen ouch die zwayer [...] schuldig sein, was sie innen werden [...], das schaden thuͦt und riegpar ist, [...] anzezaigen.
es sollen auch die vierer [...] feürstatten besechen und so sie etwaß schedlich und ruegbar befinden, der herrschaft [...] anzaigen.