trager,
träger,
der
;-s/-Ø
.1.
›j., der eine Last trägt, transportiert; gewerblicher (beauftragter oder verpflichteter) Träger, der für seine Arbeit Lohn empfängt; Lastenträger‹ (allgemein); in mehrere Richtungen spezialisiert: ›Bannerträger‹; ›Leichenträger‹; vereinzelt: ›Stadtbediensteter mit spezifischen Aufgaben‹; auch: ›Lasttier, Esel‹; Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den t. rufen, zu den seiten laden
; der t
. (Subj.) sich niederbiegen, um lon tragen, etw
. (z. B. eine tonne
) laden
; j. ein träger sein
; den trägern etw. geben
(z. B. nägel
) / einsacken
; für den träger etw. ausgeben, nach den tragern senden, ein begräbnis mit tragern bestellen
; vier trager
.Belegblock:
so habe wẏr wedir usgegebin vor ẏn 19 sc. minus 6 ₰ den <oltrėgeren [...] Koͤrners spicher in unsern spicher czu brengen.
welch treger eyn vngemerkte tonne treyt, der sal seyne busse nicht wissen.
erkent der scheffen [...] 2 dreger
[Esel],
die sol er laden zu den seiten. Ihme gebührt auch, [...] das begrebnus mit den leichtüchern unt trägern zu bestellen.
Och muͦstent alle ir trager sich | Da nider biegen wirdeklich, | Als ob sú spræchent ir gebet.
Zu Nurnberg gipt man von 50 in 60 ₰ negl den tragern auf schaw zu machen.
4 ₰ d. den tragern die die sturmgloggen luten.
Man muez nach den tragern senten.
Belegblock:
3.
›Vertreter, Repräsentant, Unterstützer einer Institution, Organisation oder Weltanschauung‹; speziell: ›Christus als Träger der Sünden‹; Ütr. von 1.Vorwiegend Texte religiösen Inhalts.
Phraseme:
trager des liechts
›Luzifer‹.Syntagmen:
j. träger sein, js. t. werden
; etw. mit den tragern tun
; der t. der ehe, des tempels
.Belegblock:
das verdampte Bapstumb mit seinen Seulen und Tregern, den Moͤnchen
(metaphorisch; vgl. 5). [Christus] wird auch unser Treger / vnnd nimpt beyde vnsere straffe vnd schuld auff sich.
Wann einer ist ein trager
[
GesetzgeberLuther
1545, Jak. 4, 12: ]
der ee vnd ein vrteiler. 4.
verschiedene Bedeutungen in der Rechtssprache, vor allem im Lehnswesen: ›Lehnsträger, Leistungspflichtiger, Zinsträger; Vertreter, Stellvertreter, Vormund‹; auch: ›Schuldner‹ und ›Treuhänder‹ (); Vorwiegend obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
.8, 932
Syntagmen:
den t. (ent)setzen / haben / niessen / verordnen / verpflichten / wälen
; der t
. (Subj.) antworten / klagen / versprechen, etw
. (z. B. bodenzins
) liefern, geld einziehen, ein gut niessen, im zins sein, etw. in schrift geben
; t. sein (über etw.) / werden
.; einem t. etw. geben / gebieten
; etw. durch einen t. ausrichten, etw
. (z. B. den zent / zins
) von einem t. abnemen / empfangen, zum t. stellen, jm. jn. zum t. geben
; der t. des dorfes
; der getreue / neue t., vier trager
; das absterben eines tragers
.Wortbildungen:
tragerei
tragerin
tragnis
Belegblock:
forster, nöeder, kerfer, wiser, dreger und leser setzen und wider entsetzen.
sy [noemi] gewonet des amptz der tragerin
[
aufferzeherinnDietenberger
1534: ;
neererin vnd kindsmagdEck
1537: ;
WarterinLuther
1545, Rut 4, 16: ]
vnd der zieherin. daz die vorgenanten frowen [...] und Niclaus von Holdern ir trager dú egenanten guͤter han und niessen sullen.
darzuͦ den vyer traͤgern, so soͤllich gaͤlt inzezuͥchen versprochen, gebotten, dem gestrags nachzekommen.
darauf [...] ein ewiger Grund⸗ und Bodenzins [...] gelegt wird, für den Gerichtsvogt, Geschworne und Weibel [...] des Dorfes Trager sind.
alz die ir vatter saͤlig vor da ze lehen het, und hat in zuͦ tragern geben Jacob.
so welen wir mit namen, daz diu selb traknusse gentzlich ab si.
die tochter sol widerumb komen zuͦ iren fründen und tregern.
soll inen von der oberhand oder dem gericht [...] trager verordnet [...] werden.
mugen die pfleger und trager irenthalben clagen und antwurten.
Rennefahrt, Recht Laupen f.;
ders., Wirtsch. Bern
577, 22
; Wintterlin, a. a. O. ;
Bastian u. a., Regensb. UB
433, 8
; UB ob der Enns
10, 580, 31
; Belegblock:
Wenn dich [Balcken] die Zimmerleut behawen, | Zum treger oder stender machen: | So tregst, das dir der halß muß krachen.
das (sie) latten und 14 treger uber die vorichtten [...] hereingefurtt.