richtstat,
vereinzelt auch
richtstätte,
die
;
-- / -Ø
, auch
richtstätte / richtstätte(n)
.
1.
›Ort, an dem ein Gericht tagt, eine Gerichtsverhandlung stattfindet‹; ütr. auch: ›Gerichtsbezirk‹; vgl. 12, (
die
) 1; 2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
, 14, , 1, I, 9, 5.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 217, 27
(
preuß.
,
1413
):
hot her vnseren heren in des andern teyls land czu Kauwen eyne richtestat geleget.
Chron. Köln (
rib.
,
1. H. 15. Jh.
):
dem konink wart vil gutz van allen Juden de in den richsteden saessen.
Kläui, Urk. Hermetschwil
58, 4
(
halem.
,
1450
):
thuͦn kunt [...], dz ich da selbs ze Hermanswil an offner straͧß und gewonlicher richtstatt offenlich ze gericht gesesssen bin.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1492
):
da ich zuͦ Schnottwil an gewonlicher richtstatt [...] zuͦ gericht saß.
Merz, Urk. Lenzb.
95, 2
(
halem.
,
1556
):
der [...] an gewonlicher richtstatte im Namen Berns [...] zu Gericht sitzt.
Ebd.
73, 2
;
ders., Urk. Wildegg
26, 3
;
34, 2
;
Kläui, a. a. O.
55, 4
;
2.
›Richtstätte, Ort, an dem Hinrichtungen stattfinden‹; vgl. 13, (
die
) 1; 4.
Bedeutungsverwandte:
1, , , .
Syntagmen:
j
. (z. B.
der bischof
)
an der r. zusehen müssen, jn. an die r. ausfüren / tragen, an / auf die r. bringen, auf die r. füren / schleifen, das volk
(Subj.)
sich auf der r. halten, der kopf von der r. hinabfallen, jn. zu der r. ausschleifen / hinausfüren / umfüren
;
die gewönliche / schöne r
.;
die r. auf der schelmengrube
.

Belegblock:

Luther, WA (
1528
/
9
):
Es ist die Richtstat gewest, Hie zu Wittemberg heissts zum Galgen, zu Erffurd heissts an Rabenstein. [...]. Die Juͤden haben es genennet Scheddelstet.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Und sol darzu vor der endtlichen toͤdtung oͤffenlich auff einen wagen biss zu der richtstat vmbgefuͤrt [...] werden.
Sachs (
Nürnb.
1562
):
Nach den worten er sie bracht hat | Hinauß fürs thor an die richtstat.
Der bischoff must stehn mit gefert | Und zu-sehen an der richtstett, | Biß man sie gar gerichtet hett.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1571
):
Ordnung, wie sich das volck uff der richtstatt allhie, wan die verurtheilten gericht werden, soll halten.
Chron. Augsb. Anm. 3 (
schwäb.
, zu
1548
):
er hat im aber den kopf abgelöst, daß er von der Richtstatt auf die erden hinab gefallen ist.
daß sie aus der gemainen gefencknus diser stat auf die gewondlich Richtstatt auf dem platz gefiert und alda enthaubt werden.
Rauwolf. Raiß
41, 10
([
Lauingen
]
1582
):
mit einem Armen / zum Tod verurthailten Menschen / den man [...] rückling dem Galgen oder der Richtstatt zuͦ hinauß gefuͤret.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
95, 13
(
tir.
,
1464
):
da wurden die vnschuldig jungeling aus gefüert an die richt stat zu dem tod.
Vgl. ferner s. v. (Adj.) 13, .
3.
›gerodeter Ort, an dem Vogelfallen aufgestellt werden‹; vgl. 1, (
die
) 1; 4.
Syntagmen:
eine r. zu zweien rechgarnen
;
die aushauung der richtstätten
;
etw. auf den richtstätten jagen, die ausgaben von den richtstätten
.

Belegblock:

Wopfner, Bauernkr. Tirol (
tir.
,
1525
):
und das wir hinfŭran ainicher aŭsgaben dem vorstmaister von den richtstetten zŭ thŭn entladen werden.