richtig,
Adj.,
als
Adv.
auch:
richtigs
.
1.
›dem tatsächlichen Sachverhalt, der realen Gegebenheit entsprechend; zutreffend, wahr; nicht falsch‹; vgl. II, 2.
Bedeutungsverwandte:
(Adj.) 1, ; vgl. (Adj.) 10, 3, 8,
2
1, 1, 4, 4, 3, 3.
Gegensätze:
1.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Die sachen wie jr wisset, sein alle richtig.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
56, 379
(
Magdeb.
1608
):
Wenn ich die Warheit spuͤr dabey / | Das es richtige sachen sind / | Vnd dich wirdig zum freund befind / | Jch fuͤhr dich mit mir heim zu hauß.
Schein, NA
6, 11a, 2
(
Wittenb.
1609
):
Jedoch die tegliche erfahrung bezeuget / wie bey allen operibus, sie seind auch gleich so richtig vnd gut / als sie jmmer wollen / Es dennoch an zoilis vnd perversis [...] nicht zu mangeln pflegt.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
Die Schußrede [...] ist in jhren beyden ersten stuͤcken richtig / vnnd demnach der Schluß an sich selbst ohnwiedertreiblich.
ob zwar diese mein Antwort / deme [...] Juristischen Spruch [...] zu wieder ist [...] so ist doch diese vnsere Antwort / an sich gantz wahr vnnt richtig.
Logau. Abdank.
169, 21
(
Liegnitz
1651
):
das ist die gaben / Jhn auß seinem geoffenbahrten Wortte / nach wesen und willen richtig zu erkennen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Du [...] Machest ein ding schwaͤr das aber nit ist / Suͦchst fünff fuͤß an eim schaaff da eben vier sind / Du machest auß einer richtigen sach ein vnrichtige.
2.
›einer normativen Richtlinie, Regel entsprechend‹ (allgemein); im Einzelnen z. B.: ›an geltenden Werten und Normen orientiert, rechtschaffen, integer‹ (von Personen und ihrem Handeln gesagt); ›gut, in besonderer Weise angemessen, regelgerecht‹ (von Ereignis- und Handlungszusammenhängen und ihren Resultaten gesagt); speziell auch: ›korrekt gemäß einer (z. B. finanziellen) Vereinbarung‹; ›korrekt, sauber, sorgfältig‹ (von künstlerischem und handwerklichem Handeln gesagt); dazu speziell: ›dem Versmaß entsprechend‹; in Bezug auf die Forderungen der Poetik: ›gesetzmäßig‹; selten als Eigenschaft sachlicher Bezugsgrößen: ›angemessen (und deshalb schön) gestaltet, geformt‹; auch: ›gerade, direkt, ohne Krümmung‹ (z. B. vom Verlauf eines Weges, von Gottes Szepter gesagt); vgl. (
das
) 1.
Phraseme:
den zins richtig machen
›eine offene Rechnung bezahlen‹;
sich mit jm. richtig machen
›sich mit jm. einigen‹.
Gegensätze:
(Adj.) 1; 2.
Wortbildungen:
richtigen
›etw. berichtigen, bezahlen‹ (dazu bdv.: vgl. 17,
1
1),
richtigmachung
›Begleichung einer Verbindlichkeit‹.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. Weibe (
Wolfenb.
1593
):
es ist mir lieb, Das ich dich richtig
[›nicht untreu‹]
gefunden habe.
Luther, WA (
1527
):
Darumb ist er von himel kommen unnd begert nicht mer vonn uns, denn allain das wir jhn nur lassen unsern Got, Pryester und Künig sein, so soll es alles richtig und schlichtig seyn.
Ebd. (
1535
):
dein scepter ist seer richtig, gerad, non habet krum.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
557, 1592
(
Magdeb.
1608
):
WEnn nun diß alles wie man sol / | Verordent wird richtig vnd wol / | Sollen wir auch weiter vnd mehr / | Bedencken vnser aller Ehr.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1291
):
und die gedingnisse sal man richtegen mit uͦrdeil der sceffenen.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
3, 15
(
Frankf./M.
1626
):
Jn Hochteutsche Heroische Verse gantz richtig vnd artig gebracht.
Neumann, Rothe. Keuschh.
4045
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
nu bis auch vorbesichtig, | bescheiden, wise unnd richtig, | uff das di luterkeid an dime libe | gantz unnd unbeflecket blibe.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
9, 17
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Mit den dreschern alle aufheben richtigen anschnitt halten.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
das S. Petrus also fein vnd richtig die application auff seine Zuhoͤrer / mit dem Pronominibus Jhr vnd Euch machen kan.
Opitz. Poeterey
3, 10
(
Breslau
1624
):
das ich nemlich von vnserer Deutschen Poeterey [...] etwas richtiges auffsetzen moͤchte.
Ebd.
7, 14
:
haben die Gelehrten / was sie in den Poeten [...] auffgemercket / nachmals durch richtige verfassungen zuesammen geschlossen.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
dem Leser den Kern vnd Nutz der Stern⸗Kunst zu weisen / und solches durch einen leichten / kurtzen / schnurgraden richtigen weg [...] hab ich mich einer solchen Arbeit [...] unterwunden.
Logau. Abdank.
165, 25
(
Liegnitz
1651
):
Die nun richtig fuͤr sich gewandelt haben / die kommen zum FRIEDE.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
den schatzet man für weyße und richtig, listig und wol konnende.
Wickram
4, 39, 14
(
Straßb.
1556
):
An herr Richarten dem jüngling / habe ich gantz keinen mangel [...] Also was es alles schon richtig / und manglet nicht mer dann das Richart nit zuͤgegen was.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
Als aber ouch Franzesischer pratick und werbung halb nuͤt richtigs wolt sin, muͦst der keiser hinab gon.
Maaler (
Zürich
1561
):
Richtig / Nach dem richt scheyt gericht. [...]. Grad. [...]. Dem richt scheyt nach. [...]. Richtige oder verstendige red [...]. Richtige waͤg.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
er was zu Rom gewesen [...], da hett er auch von dem babst [...] ain brief erworben, den hett der babst den von Augspurg geschickt, daß sie solten mit dem bischoff sich richtig machen.
Hör, Urk. St. Veit
77, 11
(
moobd.
,
1358
):
daz daz obgenant guͤt ir richtiger vnd steter chauf ist, daz schullen wir gentzleich stet haben.
Ebd.
137, 21
(
1390
):
Wir haben in auch das vorgenant guet geben aus unser nuz und gewer in die iren für ein ledige richtige hab.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1648
):
daß, welcher sein zünß nit selbst richtig machet [...], nicht außgeschriben werden soll.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1590
/
4
, Hs.
17. Jh.
):
Wenn obgemelte sachen richtig sein, soll dan der richter jederman [...] stillsizen gebieten.
Ebd. (
1590
/
4
, Hs.
17. Jh.
):
ist er einer löbl. purgerschaft angenemb, soll zum kauf zuegelaßen werden, auch gegen erlegung eines laidentlichen burgerrechts und richtigmachung den gerichtsleikauf mit 4 ß und den richter 12 pfenning.
Ebd. (
1515
):
der sol dann ein solhen darzu halten, damit dem herren sein dienst richtiglich werde.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
82, 25
(
mslow. inseldt.
,
1607
):
erbeut śie śich erśtlich die außśtehenden florin 16 richtig Zu machen.
Ebd.
103, 14
(
1612
):
Alß iśt śolcher richtiger vnd ordentlicher Kauf.
Dünnhaupt a. a. O.
19, 4
;
Barack, Zim. Chron. ;
Rintelen, B. Walther
180, 28
;
Schmitt, Ordo rerum
449, 45
;
3.
›real, wirklich‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (Adj.) 1, , (Adj.) 2.

Belegblock:

Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
18, 3
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Wir westen nicht, das du [Tot] also ein richtiger man wast.
4.
›direkt, geradewegs, genau‹; vgl. II, 1.
Bedeutungsverwandte:
1; vgl.
1
5, 1,
1
(Adj.) 11.

Belegblock:

UB Zug
1897, 18
(
halem.
,
1506
):
Item vor der selben fluͦ richtig hinaß.
Maaler (
Zürich
1561
):
Richtigs eim zuͦlauffen. [...]. Gestracks der gassen nach / Richtigs dem waͤg nach.
Vorarlb. Wb.
2, 719
;
Schmid, R. Cysat
6, 73
.