refutieren,
V.;
aus lat.
refūtāre
›ab-/zurückweisen‹ (
Georges, Neub.
2, 4101
).
›widersprechen, Einspruch erheben‹; speziell: ›das Ablehnen einer Beschwerde vor Gericht‹.
Bedeutungsverwandte:
, .
Wortbildungen:
refutation
›Widerspruch, Einspruch‹ (dazu bdv.: , 3, , ),
refutatorium
›schriftlicher Bescheid über die Ablehnung einer bei einer Apellation vorgebrachten Beschwerde‹ (dazu bdv.: ),
refutatorius
›zu einem Einspruch gehörig‹.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
209, 12
(
Mainz
1555
):
soll eynem jeden appellanten [...] durch den oder die richter [...] refutatorien oder reverential-aposteln [...] angesetzt [...] werden.
Rot
346
(
Augsb.
1571
):
Refutirn, Einem sein red wider weisen oder verlegẽ / verwerffen / verschupffen / widerscheltẽ. Refutation Widʼ weisung / verwerffung scheltũg.
Rwb  f.