rechtsprechen,
V., unr. abl.;
häufig subst.›Recht setzen; urteilen, in einem juristischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung treffen‹ (das gesamte Verfahren systematisch und zeitlich über den 3 bis hin zum bzw. umfassend); vgl. (
das
) 13; 15.Syntagmen:
j. r
. (z. B. gründlich
), j
. (z. B. der rat, die huber / richter / scheffen
) r., j. nach den rechten des reiches r., j. über etw. r., j. um ein lehengut, um eigen und erb r
.; subst.: das rechtsprechen leren / lernen
; den rat des rechtsprechens erlassen, jn. des rechtsprechens erinnern
; j. durch js. rechtsprechen beschwert werden, j. jn. im rechtssprechen hindern, j. mit rechtssprechen etw. erkennen
.Wortbildungen:
rechtspreche
rechtsprechig
Belegblock:
[Schulen] So vnsr Religion vnd Recht / | Lernen / vnd leren im Geschlecht / | Rechtsprechen / oder falscher Lehr / Warheit setzen zur gegenwehr.
wan ich by der vorgenanten beladung des eydes, rechtsprechung [...] mit den obgeschriben gezugen gegenwurtig gewest bin.
die vrteilsprecher oder schoͤffen haben daruber nit muͤgen rechtsprechen / deßhalb das vrteil noch in der federn steckt.
Nachdem die Parteien den Rat des rechtsprechens erlassen, erfolgt der fruͥntliche entscheyd.
rechtsprechen / vrtheilen.
darumb wirstu jetzund von dem rechtsprech [...] ein gelerten ayd [...] schweren.