randen,
V.;
zum möglichen etymologischen Zusammenhang mit
1
rand
vgl. .
›etw. (Güter, Steuern, Abgaben u. dgl.) schätzen, festsetzen‹.
Halem.
Bedeutungsverwandte:
24, 4; vgl. 1, , 5, 2.
Wortbildungen:
randung
›(amtlich geschätzte) Steuer, Abgabe‹ (dazu bdv.: ).

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1447
):
das das guͦt [...] den lantkosten sol tragen, nach dem und es denn bi dem eid geschetzt und gerandet wirt.
Ebd. (
1643
):
Wie man der landlüten und armen zinßen, ouch die randung inziechen [...] möge.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1641
):
daß ihnen wol zuzegeben syge, einanderen ihrem vermögen nach anzelegen und zu randen, sölche sthür nach lut mandats dardurch zesammenzelegen.
Vgl. ferner s. v. .