ersitzen,
V., unr. abl.
1.
›etw. (durch langjährige Nutzung) in seinen Besitz bringen‹; speziell: ›einen Besitzanspruch auf etw. erwerben‹; ›etw. langjährig, traditionell, gewohnheitsrechtlich innehaben, besitzen‹; Syntagmen:
etw
. (z. B. die anleite / farnis
›bewegliches Gut‹ / gewer / habe, das gut / lehengut, die länder
) e
., etw
. [wie] (z. B. beraublich / gefärlich / heimlich, mit bitte / gewalt, mit guter ruhe, nach des buches sage
) e
.; der ersessene gebrauch / nuz, die ersessene ere / freiheit / gewer / gewonheit
.Wortbildungen:
Belegblock:
weil [...] niemant mit gewalt, heimlich oder auch bit etwas ersitzen kan.
das ich [...] daran
[an langjährig genutzem
lehngut]
ein rechte gewere ersessen habe. Vnnd kan ann sollicher gestollner oder geraubter habe durch einniche lenge der zeit kein geweher ersessenn werdenn.
so hatt der gandtkouffer das guͦt in gewer vnd ersitzung gepracht vnd prescribiert / das er dannethin aller ansprach sicher ist.
wir seczen [...] hern Worsiboy [...] in nuczgewer der obgeschribenn guter [...], wann er die anleit daruff ersessen und erczewgt hat.
der pös geist [...] mocht nit dulden, das er und die sein der gothait und nun lang her erseßner götlicher êr also beraubt [...] solt werden.
2.
›zur Ruhe, zum Stillstand kommen, enden‹ (von gegenständlichen und abstrakten Bezugsgrößen unterschiedlicher Art); häufig mit negativer Tendenz, im Einzelnen: ›schwinden, zum Erliegen kommen‹ (z. B. von Tugenden); ›stagnieren, ins Stocken geraten, nicht weitergehen‹ (z. B. von Verhandlungen); ›unerledigt bleiben, unterbleiben, unterlassen werden‹ (z. B. von Geschäften, Aufgaben, Verpflichtungen); ›ausstehen‹ (z. B. von Geldbeträgen); ›ausgehen, zur Neige gehen‹ (z. B. von Nahrungsmitteln); ›versiegen‹ (z. B. von Erzadern); ›stocken, stehen‹ (von Flüssigkeiten); ›verlöschen‹ (von Feuer); ›verjähren; gegenstandslos werden‹ (von Rechtsansprüchen, Angelegenheiten, deren Relevanz, Gültigkeit mit zeitlichem Abstand schwindet); gelegentlich trans.: ›etw. zurückstellen, (vorläufig) liegen lassen, beenden‹; ›etw. versäumen, nicht wahrnehmen‹; Überwiegend wobd.
Phraseme:
etw. ersitzen lassen
›etw. auf sich beruhen lassen, von etw. abstehen‹; auf jm. ersitzen
›an jm. hängen bleiben‹.Syntagmen:
etw
. (Subj., z. B. der bau / handel / krieg / saft / streit, die bezalung / handlung / hilfe / sache, das bergwerk / erz / evangelium / feuer / fürnemen / geschrei / obst / recht / schif / wasser / werk, der christliche ernst, die gültbriefe
) e
. (absolut); etw
. (z. B. den termin, die begerung / gerechtigkeit / unruhe / werbung, die verleumdeten bücher
) e
., etw
. [wie] (z. B. auf gefar hin, aus farlässigkeit, menschlicher bewegung, zu lange
) e
.; der ersessene zins
.Belegblock:
Weil nu die Sach uf Euerm Bedenken ersitzen und ruhen will, so konnen wir die nit furder bring.
[Dass er]
den ersessen zynss [...] mir vßrichten vñ bezalen soll mitsampt kost vñ scheden. Von Prausnitz [...] ist ein sandiger steinbruch flach zu finden, darunter bey hertzog Henrichs zeiten ein kupfferertz gebrochen, das wieder ersessen.
Do [...] in dem nagenden jare daz ops ersessen waz, daz dem convent nit opses ward [...].
Der Christlich ernst ist bald ersessen.
ir soͤnt vornan an die spytz | Nit lont / das es [das schifflin] an uch ersitz.
also ersass der gwaltig strit, so uber ein stund hat geweret.
Nachdem aber [...] des Franzesischen kuͤngs entschitung [...] versumpt was, do ist êgemelte hilf der 6000 Eidgnossen ouch ersessen.
glych wol ettwan umm ein sach recht gbotten / ward / es so lang umm zogen [...] damit sachen ersaassend / weder guͤtlich noch rechtlich us gmacht werden mochtend.
das aber ir gn von ir reputation [...] ouch schädlicher nachvolg keinswegs also ersitzen lassen wollen, sonder sich entschlossen [...].
Ebenmaͤssiger wyß soͤllend die gültbrieffen, von denen in zaͤchen jahren nach einanderen keine zinsen bezogen [...], verjaͤret und ersessen syn.
er [...] hat vermaint, die rät wurden die sach also ersitzen lassen.
dieselben alten [...] handlungen und sachen, so [...] aus lenge der zeit vorlengst [...] ersessen und zuͤ rue gerathen seind.
es warde vertuschet und wolt niemands dessen schuldt haben. Also blib es ersitzen und wardt niemands darumb gestrafft.
Welcher aber seinen angesetzten termin oder uffschubtag ersietzen
[sic!]
und uberseen wurde, demselbigen soll ferner kein erstreckung vergont werden.3.
phras.: auf etw. ersessen sein
›auf etw. versessen, begierig sein, auf etw. beharren‹.Belegblock:
O schöner Vatter, Vatter mein | Auff dich bin gar ersessen.
Darumb ich daruff ersessen bin / das du in den vergleichen wol hast geret / doch nit allesampt.