ersitzen,
V., unr. abl.
1.
›etw. (durch langjährige Nutzung) in seinen Besitz bringen‹; speziell: ›einen Besitzanspruch auf etw. erwerben‹; ›etw. langjährig, traditionell, gewohnheitsrechtlich innehaben, besitzen‹;
vgl. 5.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , 2, 1, 1.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
die anleite / farnis
›bewegliches Gut‹
/ gewer / habe, das gut / lehengut, die länder
)
e
.,
etw
. [wie] (z. B.
beraublich / gefärlich / heimlich, mit bitte / gewalt, mit guter ruhe, nach des buches sage
)
e
.;
der ersessene gebrauch / nuz, die ersessene ere / freiheit / gewer / gewonheit
.
Wortbildungen:
ersitzung
›Besitznahme; Besitzanspruch‹ (dazu bdv.:
1
1; vgl. , 7).

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (
wmd.
,
1521
):
weil [...] niemant mit gewalt, heimlich oder auch bit etwas ersitzen kan.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
das ich [...] daran
[an langjährig genutzem
lehngut
]
ein rechte gewere ersessen habe.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
Vnnd kan ann sollicher gestollner oder geraubter habe durch einniche lenge der zeit kein geweher ersessenn werdenn.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so hatt der gandtkouffer das guͦt in gewer vnd ersitzung gepracht vnd prescribiert / das er dannethin aller ansprach sicher ist.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1392
):
wir seczen [...] hern Worsiboy [...] in nuczgewer der obgeschribenn guter [...], wann er die anleit daruff ersessen und erczewgt hat.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
der pös geist [...] mocht nit dulden, das er und die sein der gothait und nun lang her erseßner götlicher êr also beraubt [...] solt werden.
Wir haben nun dise land bei tausent jaren [...] mit gueter rûe ersessen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
369, 16
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
104, 15
;
Rwb  f.
2.
›zur Ruhe, zum Stillstand kommen, enden‹ (von gegenständlichen und abstrakten Bezugsgrößen unterschiedlicher Art); häufig mit negativer Tendenz, im Einzelnen: ›schwinden, zum Erliegen kommen‹ (z. B. von Tugenden); ›stagnieren, ins Stocken geraten, nicht weitergehen‹ (z. B. von Verhandlungen); ›unerledigt bleiben, unterbleiben, unterlassen werden‹ (z. B. von Geschäften, Aufgaben, Verpflichtungen); ›ausstehen‹ (z. B. von Geldbeträgen); ›ausgehen, zur Neige gehen‹ (z. B. von Nahrungsmitteln); ›versiegen‹ (z. B. von Erzadern); ›stocken, stehen‹ (von Flüssigkeiten); ›verlöschen‹ (von Feuer); ›verjähren; gegenstandslos werden‹ (von Rechtsansprüchen, Angelegenheiten, deren Relevanz, Gültigkeit mit zeitlichem Abstand schwindet); gelegentlich trans.: ›etw. zurückstellen, (vorläufig) liegen lassen, beenden‹; ›etw. versäumen, nicht wahrnehmen‹;
vgl. 4.
Überwiegend wobd.
Phraseme:
etw. ersitzen lassen
›etw. auf sich beruhen lassen, von etw. abstehen‹;
auf jm. ersitzen
›an jm. hängen bleiben‹.
Bedeutungsverwandte:
(V.) 1; 2, 2, 2, , (V., unr. abl.), 2, 2, , ; vgl. 8, 8, (V.) 25, 4, 1, 3.
Syntagmen:
etw
. (Subj., z. B.
der bau / handel / krieg / saft / streit, die bezalung / handlung / hilfe / sache, das bergwerk / erz / evangelium / feuer / fürnemen / geschrei / obst / recht / schif / wasser / werk, der christliche ernst, die gültbriefe
)
e
. (absolut);
etw
. (z. B.
den termin, die begerung / gerechtigkeit / unruhe / werbung, die verleumdeten bücher
)
e
.,
etw
. [wie] (z. B.
auf gefar hin, aus farlässigkeit, menschlicher bewegung, zu lange
)
e
.;
der ersessene zins
.

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1535
):
Weil nu die Sach uf Euerm Bedenken ersitzen und ruhen will, so konnen wir die nit furder bring.
Köbler, Ref. Wormbs
86, 23
(
Worms
1499
):
[Dass er]
den ersessen zynss [...] mir vßrichten vñ bezalen soll mitsampt kost vñ scheden.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1625
, Hs. 
18. Jh.
):
Von Prausnitz [...] ist ein sandiger steinbruch flach zu finden, darunter bey hertzog Henrichs zeiten ein kupfferertz gebrochen, das wieder ersessen.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
Do [...] in dem nagenden jare daz ops ersessen waz, daz dem convent nit opses ward [...].
Roloff, Brant. Tsp.
1501
(
Straßb.
1554
):
Der Christlich ernst ist bald ersessen.
Lemmer, Brant. Narrensch.
99, 206
(
Basel
1494
):
ir soͤnt vornan an die spytz | Nit lont / das es [das schifflin] an uch ersitz.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
also ersass der gwaltig strit, so uber ein stund hat geweret.
Nachdem aber [...] des Franzesischen kuͤngs entschitung [...] versumpt was, do ist êgemelte hilf der 6000 Eidgnossen ouch ersessen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
332, 19
(
halem.
,
1534
/
5
):
glych wol ettwan umm ein sach recht gbotten / ward / es so lang umm zogen [...] damit sachen ersaassend / weder guͤtlich noch rechtlich us gmacht werden mochtend.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1604
):
das aber ir gn von ir reputation [...] ouch schädlicher nachvolg keinswegs also ersitzen lassen wollen, sonder sich entschlossen [...].
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Ebenmaͤssiger wyß soͤllend die gültbrieffen, von denen in zaͤchen jahren nach einanderen keine zinsen bezogen [...], verjaͤret und ersessen syn.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
er [...] hat vermaint, die rät wurden die sach also ersitzen lassen.
Ebd. (zu
1552
):
dieselben alten [...] handlungen und sachen, so [...] aus lenge der zeit vorlengst [...] ersessen und zuͤ rue gerathen seind.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
es warde vertuschet und wolt niemands dessen schuldt haben. Also blib es ersitzen und wardt niemands darumb gestrafft.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1575
):
Welcher aber seinen angesetzten termin oder uffschubtag ersietzen
[sic!]
und uberseen wurde, demselbigen soll ferner kein erstreckung vergont werden.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. Weibe ;
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 219, 15
;
3.
phras.:
auf etw. ersessen sein
›auf etw. versessen, begierig sein, auf etw. beharren‹.

Belegblock:

Oorschot, Spee. Trvtz-N.
146, 28
(
wmd.
,
1634
):
O schöner Vatter, Vatter mein | Auff dich bin gar ersessen.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 58, 20
(
Straßb.
1520
):
Darumb ich daruff ersessen bin / das du in den vergleichen wol hast geret / doch nit allesampt.