eheberedung,
die
.›Ehevertrag, vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer Nachkommen‹; zu (
die
) 2, 2.Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Wann zwey eheleüt zuesammen kommen, [...] und keine eheberedung oder letzten willen miteinander aufgerichtet, so seind [...] die einander zuegebrachte [...] güter dem letztlebenden ehegemächt aigenthumblich.
Uber solche Ehberedung / wurden in beywesen der früntschafft / guͤte versicherungen auffgericht.
Schultheiß und Rat [...] bekräftigen eine eeberedung.