angeber,
der
;
-/-Ø.
1.
›j., der etw. meldet, zur Anzeige bringt; Kläger‹, mit Tendenz zu ›Verleumder, Denunziant‹;
Bedeutungsverwandte:
2, ; vgl. , 1.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
es wer denn sach, das der clager oder angeber engegenwarts wer personlich.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1552
):
die wurden gegen denselben iren angebern, [...] solch ir unschuldt und alles ir thun und lassen [...] zuͤ verthädingen wissen.
2.
›Zeichen, Beweis, Ausdruck für etw.‹;
vgl. am ehesten 5.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
Weish. 8, 4
(
Wittenb.
1545
):
Sie ist der heimlicher Rat im erkentnis Gottes / vnd ein Angeber seiner werck.
3.
›Urheber, Veranlasser von etw.‹; auch: ›Erfinder‹;
vgl. 8.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 2, 1.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Boltasar Ganß und Heintze Voller sein die angeber zum baw gewesen.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
der den ein angeber und erdichter dieses irthumbs war.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1516
):
das alsdann dieselbigen unser onderthon kunstgebrauchende gewercken [...] den obgenanten khonstigern angebern iren erben [...] umb solche ire beczeygte konst arbeyt und muhe schuldig und phlichtig zu geben seyn sollen.
4.
›Aufsichtsführender, Person in Leitungsfunktion‹;
vgl. 8.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Angaͤber (die) als der gebeüwen / wie sy soͤllind geordnet werden.