überdingen,
V.
›(eine Stadt, ein Dorf) mit überhöhten Abgaben belegen, überfordern; sich selbst dadurch übernehmen, verakkordieren, dass man eine gedingte Arbeit zu dem vereinbarten Preis nicht zu leisten vermag‹; vgl. (Präp.) 10, 1.

Belegblock:

Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Dy vitczthum, er apel unnd er bosse, dy ubirdingeten ore dorffere unnd lant, das sy on musten gelt gebe.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
um 1509
):
Wo sich aber (als offt geschicht) zutreget, dass sich der arbeiter überdinget und kaum noch vermag es mit dem benannten geld nicht endens, so [...].
Thiele, a. a. O. .