überdingen,
V.
›(eine Stadt, ein Dorf) mit überhöhten Abgaben belegen, überfordern; sich selbst dadurch übernehmen, verakkordieren, dass man eine gedingte Arbeit zu dem vereinbarten Preis nicht zu leisten vermag‹; vgl. (Präp.) 10, 1.
Belegblock:
Dy vitczthum, er apel unnd er bosse, dy ubirdingeten ore dorffere unnd lant, das sy on musten gelt gebe.
Wo sich aber (als offt geschicht) zutreget, dass sich der arbeiter überdinget und kaum noch vermag es mit dem benannten geld nicht endens, so [...].