4.
›etw. beschreiben, darlegen, auslegen, erklären, bekanntgeben; etw. ausplaudern, jn. / etw. verraten; sich als jemand erklären; eine rechtsrelevante Aussage machen, eine Feststellung treffen und verkünden‹; ›jm. etw., das im ütr. Sinne verborgen, nicht bekannt ist und nur die eigene Persönlichkeit angeht, eröffnen, offen darlegen, mitteilen, kundtun, zu verstehen geben; jm. etw. preisgeben; jm. etw. anvertrauen‹; das gesamte Spektrum schriftlicher wie mündlicher, sach-, speziell rechtsbezogener wie auf die eigene Person bezogener Sprechhandlungsverben umfassend; in der Regel neutral gebraucht, vereinzelt negativ konnotiert.
Syntagmen:
einen brief
›den Inhalt einer Urkunde‹
/ ratschlag / rechtspruch, den lezten willen, die sünde ö
. ›beichten‹,
die finsternis ö
. ›ausleuchten‹,
eine erscheinung / geheimde / kundsame / sache, die warheit, das testament, ein buch
›den Inhalt eines Buches‹
/ urteil, die gesetze ö., der künste list etw. ö., geld
›einen Geldbetrag‹
ö
. ›Auskunft darüber geben‹,
js. gerechtigkeit / herlichkeit ö., etw. mit fürsprechen, an einem brief ö., einen kummer auf jn. ö., die tugend den brunnen der gütigkeit ö., das kapitel ö., wie [...], j. ö., was [...] / das [...], j. auf den eid ö., wofür [...], j. jm. die beichte ö
. ›verraten‹,
ein gebot, eine schrift, einen inhalt, wunderfizlichkeiten ö., j. jm. seine heimlichkeit / meinung / schuld ö., j. dem vater seinen mut, dem könig sein leid, einer partei ein fragstük ö
.; refl.:
j. sich ö., sich des sultans feind
›als Feind des Sultans‹
ö
.