rädern,
V.
1.
›jn. (einen zum Tode Verurteilten) mit dem rad
hinrichten‹; auch: ›js. Glieder mit dem rad
brechen‹; ›js. Körper auf ein rad
binden‹; Zur Sache:
Hrg
ff.4, 135
Syntagmen:
jn
. (z. B. die hure, die befeheder / mörder / räuber / übeltäter / wucherer
) r., jn
. ˹lebendig, toter
›als Toten‹˺ r., die mägde
(Subj.) sich rädern lassen
.Belegblock:
dasz semptliche morder, röber und diebe strenge gerichtet wurden, [...], mörder, röber gerhedert und diebe gehangen.
wenn ich Richter were, so wolte ich eine solche frantzosichte, gifftige huͤre redern und ehedern lassen.
so man die Strassenreuber, Moͤrder oder bevheder redert und koͤpffet, Wie viel solt man alle Wucherer Redern und Edern.
dem scholtis ist geburlich, alle gereidschaft an das gericht zu bestellen, raderboeme und ledderen.
wenn wir sehen / wie man die Vbeltheter Bindet / Stöcket / Pflöcket / Steupt / Koͤpfft / Henget / Brennet / Spiesset / Erseuffet / Raͤdert / Viertheilt [...] so sollen wir vns aller Verdampten Marter vnd Pein dabey fuͤrbilden.
disen [Sigmund] hat man auf ainer schlaipfen ausgefuert und im bei dem galgen das haupt gar abgeschlagen, und also todter geredert und auf ain rad gelegt worden.
Gille u. a., M. Beheim
101, 145
;