Adj.;
-mässig
fungiert in den folgenden Bedeutungsansätzen tendenziell als Suffixoid, ist also nur teilweise sinnvoll auf die Bedeutungsansätze des Adjektivs
mässig
projizierbar.
1.
›im Sinne des Gesetzes, der geltenden Rechtsordnung entsprechend‹ (allgemein); im Einzelnen: ›juristisch anerkannt, begründet‹; ›durch das Gesetz legitimiert; rechtskräftig‹; ›auf dem Rechtsweg‹; ›einer Straftat angemessen‹; ›fair, nach den Regeln der Prozessordnung‹; vgl.
(
das
)
4;
5;
13,
3.
Rechts- und Wirtschaftstexte, auch Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
,
,
,
1,
1,
2,
1;
2,
2,
2,
6.
Syntagmen:
r. appellieren / justifizieren, einen prozes r. füren
;
der rechtmässige anspruch / kindsteil, die rechtmässige beschirmung / klage / pein / ursache, das rechtmässige urteil, rechtmässige ursachen
.
Wortbildungen:
›etw. rechtsentsprechend begründen, rechtfertigen‹ (dazu bdv.:
,
4; vgl.
1,
4).
Belegblock:
Appellare iustè. Recht redlich formlich stattlich fuͤglich geschicklich schleynig rechtschaffen rechtmessigklich ordenlich richtigklich schickerlich billichklich gebuͤrlich.
Iustificare. Rechtmessigen justificiern Rechtfertigen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
163, 18
(
rhfrk.
,
1606
):
welches er also dißmalß ihnen wolte zu einer erinnerung angezeigt und sich seines rechtmäßigen anspruchs daran [...] nicht begeben haben.
Köbler, Ref. Wormbs
331, 5
(
Worms
1499
):
WElcher Burger Jnwoner oder gast durch rechtlich erkantnus erlangten rechten oder andere rechtmessige vrsachen in besitze etlicher habe [ingesetzt were].
Kurz, Waldis. Esopus
(
Frankf.
1557
):
So solt man jm nach gmeinem Recht | Nach verhoͤrung antwort vnd klagen | Ein rechtmessig vrtheil absagen.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
(
Frankf./M.
1649
):
[daß] zwen Blut⸗Richter [...] von deßwegen / daß sie diesen Process nicht rechtmaͤssig gefuͤhret [...] zum Todt verdammet [worden].
wie wollen die Doctores [...] so hieruͤber Rahts erfragt werden [...] ein rechtmaͤssiges Vrtheil fellen koͤnnen?
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
(
Bamb.
1507
):
als einer on Rechtmessig vnd gedrungen vrsach ein offenlicher mutwilliger veinhdt oder beschediger ist.
so derselben kinder zweyerlei werind, als ehri und aftri; und so dan dieselben aftren kind iren rechtmeßigen gepürlichen kindsteiln nit empfangen hettind.
das alles sol gemeinen glaubigern erfolgen, und daran ainem jeden glaubiger sein vordrung [...] rechtmessigklich zuͦ suͦchen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
(
schwäb.
,
1556
):
wann man klaget umb übelthat und laster, begert solliche eintweder mit leibsstraf oder andern rechtmessigen peenen von dem richter zu strafen.
‒
Vgl. ferner s. v.
,
6,
5.