prästieren,
V.;
aus
lat.
praestāre
›voranstehen, gewährleisten, vertreten‹
(Georges
; 2, 1885
Schulz/Basler
).2, 647
›etw. leisten, zustande bringen; den Verpflichtungen nachkommen‹.
Rechtsschriften.
Belegblock:
Nach disem ist daß juramentum praestiert worden.
Der erwölte sol ein leibliches jurament zuvor praestiern oder an aides stat anloben, daß [...].
Weil er dann śolches prastirt, iśt Vor recht erkannt vnd geśchlośśen, dz dem Jan Schlośśser dz hauß ganz aigen verblieben
. –
Henne
, Hochspr. 1966, 125; Bad. Wb.
1, 308; Schwäb. Wb.
1, 1355; Schweiz. Id.
5, 835; Öst. Wb.
3, 908.