gefärdlich,
Adj.
›vorsätzlich, arglistig, schädigend‹; vgl. (
die
) 1; 2.
Rechtsschriften.

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
welcher boͤsslicher vnd geverdlicher weyss mass, wage, gewicht, specerey oder andere kauffmanschafft felscht, der sol zu peinlicher straff angenomen [...] werden.
welcher mit eins andern guͤter [...] williger vnd geverdlicher weyss dem glaubiger zu schaden handelt: Sölliche misstat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.