›freie Weidefläche‹; laut Glossar: ›„Plätze in den Gebirgswaldungen, welche die Untertanen zur Weide zu benutzen und baumfrei zu erhalten befugt sind“‹; vgl.
So vil dann das räumen in den albmen, mädern, ästen und etzen belangt, soll hinfüran den inhabern derselben zuegelassen sein, die eheplössten in den albmen [...] wider zu raumen.