brückengeld,
das
.
›Brückenzoll‹; zu 1, (
das
) 4.

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1495
):
das sie von geistlichen personen sulch bruckengelt genomen und seinen gnedigsten herrn injuriirt.
Kollnig, Weist. Schriesh.
285, 6
(
rhfrk.
,
1655
):
Waß daß brückengelt belanget, gibts alhier nichts.
Preuss. Wb. (Z)
1, 831
.