bierbräuer,
der
;
-s/-Ø
.
›Bierbrauer‹;

Belegblock:

Schmidt, Frankf. Zunfturk.
1, 85, 36
(
hess.
,
1594
):
Demnach die samptlichen bierbrewer alhie unlangsten umb ein zunfft bey uns angesucht.
Ebd.
1, 87, 37
:
Es soll kein bierbrewer einigem burger oder beysessen kein faß mit bier fullen, da eines anndern maisters oder bierbreuers zaichen uffstehet.
Bobertag, Eulensp.  (
Straßb.
1515
):
kam er [vlenspiegel] wider geen Einbeck, vnd verdingt sich zů einem bierprüer.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
Die Becken-Zunfft / bey denen auch die Bierbraͤwer.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 526, 19
(
schwäb.
,
1671
):
die bierbreuer gleich nach gethonem biersuth sollen […] es alsobald anzaigen, damit solliches ordenlich angeschnitten werden künde.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1680
):
Wirth und bierbräuer.