ausären,
V.,
regelm. und unregelm. belegt.
1.
›etw. (ein Grenzzeichen) auspflügen; etw. (z. B. einen Grenzrain) umpflügen; (Land, das einem nicht gehört) überpflügen‹; auch ütr.;
zu
1
1.

Belegblock:

Schnelbögl, Salb. Karls IV.
146, 7
(
nobd.
,
1366
/
8
):
aber einen acker bei dem Hamerwege und aber einen rainen auzgearen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1658
):
welcher über zil und zaichen zue acker gehet oder zil und marckstein außärt oder umbstoßet.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1561
/
77
):
Wer ain grasung rain außört, der hat gefrevelt.
2.
›etw. einritzen, eingraben‹; gegenüber 1 mit verschobener Bezugsgröße: das auf eine Unterlage Eingeritzte (im Beleg: Wortzeichen) wird aus der Unterlage herausgeritzt.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 3.

Belegblock:

Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
Wer gibt mir daz sy [wort] werden ausgeert mit eim eysrin griffel.