stulrecht,
das
.
›Abgabe; Gebühr, die ein Lehrling oder ein in kirchlichen Diensten Stehender an den Lehrherren bzw. an einen kirchlich Befugten zu entrichten hat‹; vgl. 6, (
das
) 8.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 5, , .

Belegblock:

Koeniger, Sendgerichte (
rhfrk.
,
1581
):
das sthulrecht ist anderthalb schilling; sollen geben die lehenhern und ein turnuss schlüsselgeld.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1522
):
wo ainer das hantwerkh lernen wolte [...], das alsdann der [...] uns und gemainer zunft anfengklich fünfzehen pfennig stulrecht geben solle.
UB ob der Enns
10, 192, 5
(
moobd.
,
1383
):
die zehen schilling wienner phening stuelrecht, die ein yechlich pharrer [...] daselbs dem abt vnd dem conuent jerlich geraicht habent.