strafherre,
der
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.›mit der Handhabung der Zucht- und Polizeiordnung Beauftragter‹; dieser ist u. a. zuständig für Verstöße gegen die Sitten, gegen Fürkauf;
Belegblock:
Hans Berlins weib hat mit Christoffen Klimmer, [...], den eebruch begangen, [...], daß sie sich nach der kindbette für die straffherrn stellen und daselbst umb den eebruch gestrafft werden soll.
[Hans Jeger] war verordneter straffherr über den fürkauff, valsch gewicht, ellen und maß.