strafherre,
der
;
–/-n
.
›mit der Handhabung der Zucht- und Polizeiordnung Beauftragter‹; dieser ist u. a. zuständig für Verstöße gegen die Sitten, gegen Fürkauf;

Belegblock:

Chron. Augsb. Anm. 2 (
schwäb.
, zu
1563
):
Hans Berlins weib hat mit Christoffen Klimmer, [...], den eebruch begangen, [...], daß sie sich nach der kindbette für die straffherrn stellen und daselbst umb den eebruch gestrafft werden soll.
Ebd. (
1536
):
[Hans Jeger] war verordneter straffherr über den fürkauff, valsch gewicht, ellen und maß.