salbuch,
das
;
-s/-er
+ Uml.
›(amtliches) Buch, Verzeichnis, Register, in das Besitztümer (Grundstücke, Schenkungen u. dgl.) sowie damit verbundene Besitzrechte und Pflichten (Einkünfte, Abgaben, Verträge u. dgl.) eingetragen werden‹; ›(öffentliches) Auflassungsbuch, Grundbuch‹;
zu 1, 3.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
ein s. aufrichten / machen
;
das s
. (Subj.)
etw. sagen, salbücher etw. fürbringen
;
durch salbücher beweisung tun, etw
. (Subj.)
im s. angezeigt / beschrieben, laut des salbuchs verkauft sein
;
ein s. der eigentümlichen und zinsbaren stücke
;
zwei salbücher in gleicher laut
;
das alte / neue s
.;
(das) extract des salbuchs, nach einhaltung / laut des salbuchs, nach laut der gerechtigkeit des salbuchs
.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
waz man von Behem herauszfuͤrt, dartzu sol man gnade tun; daz sagt das salpuch.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
28, 20
(
nobd.
,
1522
):
das der flecken Fahr beth in das ambt Proßelsheimb solle geben, ist kein recht noch gerechtigkeit, sondern nur ein eingetrungenes werck nach lauth unßers saalbuchs gerechtigkeit.
Rot
349
(
Augsb.
1571
):
Salbuch, Das Register des Jaͤrlichen einkommens / oder gefells eines jeden geschloß oder Herrn sitz / Stifftbuͦch.
Thiel u. a., Urk. Münchsm.
226, 25
(
moobd.
,
1478
):
so hab er [...] auch armen leuttenn gerechtikait austragenn vnnd verhoren lassenn nach laut seins salpuechs.
Kollnig, Weist. Schriesh.
185, 44
;
Köbler, Ref. Nürnberg
127, 1
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 186, 16
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 398, 18
;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Rwb ff. (mit Ausdifferenzierung);
Öst. Wb.
3, 1253
f.
Vgl. ferner s. v. .