salbuch,
das
;-s/-er
+ Uml.›(amtliches) Buch, Verzeichnis, Register, in das Besitztümer (Grundstücke, Schenkungen u. dgl.) sowie damit verbundene Besitzrechte und Pflichten (Einkünfte, Abgaben, Verträge u. dgl.) eingetragen werden‹; ›(öffentliches) Auflassungsbuch, Grundbuch‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
ein s. aufrichten / machen
; das s
. (Subj.) etw. sagen, salbücher etw. fürbringen
; durch salbücher beweisung tun, etw
. (Subj.) im s. angezeigt / beschrieben, laut des salbuchs verkauft sein
; ein s. der eigentümlichen und zinsbaren stücke
; zwei salbücher in gleicher laut
; das alte / neue s
.; (das) extract des salbuchs, nach einhaltung / laut des salbuchs, nach laut der gerechtigkeit des salbuchs
.Belegblock:
waz man von Behem herauszfuͤrt, dartzu sol man gnade tun; daz sagt das salpuch.
das der flecken Fahr beth in das ambt Proßelsheimb solle geben, ist kein recht noch gerechtigkeit, sondern nur ein eingetrungenes werck nach lauth unßers saalbuchs gerechtigkeit.
Salbuch, Das Register des Jaͤrlichen einkommens / oder gefells eines jeden geschloß oder Herrn sitz / Stifftbuͦch.
so hab er [...] auch armen leuttenn gerechtikait austragenn vnnd verhoren lassenn nach laut seins salpuechs.
Kollnig, Weist. Schriesh.
185, 44
; Köbler, Ref. Nürnberg
127, 1
; Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 186, 16
; Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 398, 18
; Winter, Nöst. Weist. ;
Öst. Wb.
3, 1253
f.‒
Vgl. ferner s. v. .