richtungbrief,
auch
richtungsbrief
sowie
rechtung(s)brief,
der
;
-s/-e
.
›schriftliche Ausfertigung eines Abkommens, Vertrages, Schiedsspruches; Vertragsurkunde‹;
vgl. 2; 3, 1.
Wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
den r. besiegeln / gefertigen / kräftigen / schreiben / tun, (jm.) den r. geben
;
der r. etw. beinhalten / wissen
;
j. sich nach dem r. halten
;
der inhalt, die abschrift des richtungsbriefs, nach laut und sage des richtungsbriefs
;
der neue / versiegelte / vorgemelte / vorgeschriebene r
.

Belegblock:

Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1385
):
suͥllent si keinen schaden tragen [...] sider dem tage, als die richtunge briefe besigelt und gevertiget wurdent.
UB Zug
709, 15
(
halem.
,
1428
):
der richtungbrieff, der von úns beiden teilen vor zwentzig jǎren besigelt und jetwederm teil einer geben ist.
Ebd.
1084, 34
(
1467
):
den richtungbrieff, so únser lieben Eÿdgnossen botten von stett unn lender zwúschent únsren herren von der stat unn dem ampt unn etlichen gotzhuß lútten getan hand.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1441
):
So hant beid teil vor uns begeret und sich geeinbert [...], das si [...] sich nach den erren richtung brieffen dester frúntlicher moͤgen halten.
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 298, 27
(
schwäb.
,
1451
):
die mit den von Ulme der egenanten pfantschaft nach inhalt der obgemelten richtungsbrieve gewant sind.
Ebd.
319, 10
(
1454
):
schicken hiemit die abschrift des richtungsbriefs.