1
revers,›schriftliche Erklärung von Personen oder Institutionen, mit der eine rechtsgültige Aussage getroffen wird‹; häufig speziell: ›Verpflichtungserklärung‹ (von Besitz- oder Lehensrechten).
Gewisse Beleghäufung in Rechts- und Wirtschaftstexten des Wobd. / Oobd.
Bedeutungsverwandte:
.Syntagmen:
j. einen r. verfertigen / versiegeln / wiedergeben, vom rat empfangen, über / von sich geben, jm. einen r. bezalen / jm. schicken, die revers
(Pl.) nicht schuldig sein sollen
; einen reversbrief gegen einen r. ausstellen
; der r. verändert werden
; j. des reverses halber herkommen, pfennige in den r. geben
; der r. um ein lehen, von jm., der priester / stat
; der alte / einige / unziemliche / versiegelte r
.; die abnötigug der reversalien
.Wortbildungen:
reversbrief
reversieren
Belegblock:
Dw solst eyn reverßbriff er wider geben [...]. Das ist die loßung und bekentniß.
[nach] ußwisunge [...] solicher bribe unde reversbribe, di auch di burger unde di stat von Limpurg von dem stifte [...] dargen hetten.
soͤllen sie ir gebuͦrlich versigelt Reversz [...] dem gestrengen herrn [...] schicken.
Do hatten die (thumherren) [...] gesagt, sie [...] könten am rathe nicht erlangen, das der revers verendert möchte werden, sondern wolde wir pfenner in den revers gehen.
deßgleichen so ainer oder mehr ainen oder mehr bestandbrief annehmen oder ainichen revers von sich geben [...], der [...].
weil si gegen dem herrn und lantsfiersten reverzirt sein von der herrschaft nichts entziehen zu lassen.