replicieren,
V.;
aus
›dagegen einwenden, eine Replik machen‹ (lat.
replicāre
›zurück-, wieder auseinanderfalten; etw. wieder aufrollen‹
; Georges, Neub.
).2, 4138
›etw. wiederholen, erneut äußern‹; ›etw. entgegnen‹; vorwiegend speziell rechtssprachlich: ›in einem rechtlichen Verfahren als Kläger eine (auch mit der Absicht der Verzögerung vorgetragene) Gegenrede (Replik) zu den Einwendungen des Beklagten vorbringen‹.
Wortbildungen:
˹, , ˺ ›Gegenrede des Klägers gegen Einwendungen des Beklagten im rechtlichen Verfahren‹ (dazu bdv.: , 3),
replication
replicierung
replik
replikant
Belegblock:
daß kein seel in der hell von den teufeln harter geplagt mög werden, dann wann ein armer den [...] advocaten [...] zuͦ teil wirt, dann da sint so vil action, exception, replik, duplik [...] dilation [...], also daß kein entledigung ist.
Vnd nach solchen exceptionibus / will dan der jhene / so die gezügen gefürt / oder brieff oder instrumenta jngelegt hat / darwidder repliciren sall jme vnd dargegen dem widderteil duplicas [...] vergünt werden.
[
dem kleger ist gestattet
zu repliciren biß zu der sechsten audientz, dann soll]
alßbalt nach ubergebner replication durch beyde theyl uff denselben oder nechtsvolgenden gerichtßtag beschlossen werden. irkennen wir abir, daz Bartel Rysener keyne nachrede addir replicerunge habin magk.
so hastu in dissen deinem vnsinnigen buͦch widerumb replitiert wider des künigs verantwuͦrten.
Replicirn, Ein ding auß einander thuͦn / auffhalten / ein ding wider aͤfern [...] widerhollen. Jtem sein schlußred / mit bewernuß [...] beweisen / vnd die gegenred ableinen.