recognoscieren,
V.;
aus
lat.
recōgnōscere
›etw. wieder kennenlernen, etw. prüfend durchsehen‹
(
Georges, Neub.
2, 4068
) bzw.
mlat.
recognoscere
›erfahren; verstehen; anerkennen; bekennen‹
(
Niermeyer
2002, 2, 1159
).
1.
›etw. rechtsgültig anerkennen, beglaubigen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,
1
3.
Wortbildungen:
recognistanzbuch
›Verzeichnis über Bestätigungen von (rechtlich bindenden) Handlungen (z. B. der Übergabe, des Empfanges von Sachen)‹,
recognition
1 ›schriftliche Bestätigung einer (Rechts)handlung‹ (dazu bdv.: ); 2 ›Bestätigung, Beglaubigung der Echtheit eines Dokuments‹ (a. 1468 ff.; dazu bdv.: vgl. , 1, 2).

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
257, 6
(
Mainz
1555
):
Doch sol hiemit niemants abgeschnitten sein wider gewalt, [...] sigilla zu besichtigen, zu recognosciren oder sunst dergleichen zu handlen und fürzubringen.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1501
):
Was schrifften, brieffen, gewarsammen, roͤdell oder recognistanzbuͤcher wir obbemeldter sachen halb hinder uns haben [...], dieselben all soͤllen und wellen wir den [...] von Bern zuͦ iren handen geben.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
do war kein legzedel oder recognition
[über die Übergabe einer
raistruchen
samt Inhalt],
die im fahl der not het megen fürgelegt werden.
Rwb  f.
2.
›sich etw. ins Gedächtnis rufen‹.

Belegblock:

Rot
345
(
Augsb.
1571
):
Recognoscirn, Ein ding widerumb lernen kuͤnnen / wider zu gedechtnus bringen.
3.
›etw. prüfen und überarbeiten‹.
Bedeutungsverwandte:
1, 1.
Wortbildungen:
recognition
3 (dazu bdv.: 1; 2).

Belegblock:

Rot
345
(
Augsb.
1571
):
Recognoscirn, [...] Jtem ein ding wider vbersehen vnd bessern. Recognition, Das wider vbersehen vnnd besserung.