rechtschuldig,
Adj.;
in der Regel subst.
1.
›eines Vergehens zu Recht beschuldigt; rechtlich wie rechtmäßig eines Vergehens überführt; wahrhaft verantwortlich für ein Vergehen‹; vgl. (Adj.) 4; 10.
Gegensätze:
2.
Syntagmen:
der rechtschuldige Harmodius, die rechtschuldige hexe
; subst.:
den rechtschuldigen bringen / ernennen / fangen / verschweigen
;
j. der rechtschuldige sein
;
die rechtschuldigen jm. entgehen
;
der rechtschuldige eines lasters
.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
daß der Teuffel [...] mit allen Kraͤfften suche [...], den wahrhafftigen vnd rechtschuldigen dieses Lasters / die sicherheit zu wegen zubringen / den vnschuldigen aber daß verderben vber den Hals zu ziehen.
das ist einmal gewiß / daß der jenige Richter welcher anderster nicht / alß auff die betruͤgliche Besagungen der rechtschuldigen Hexen gehen will / vielmehr der boͤsen verschonen [wird].
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
do brochte man den rechtschuldigen, der das fur mittenander hatte geleyt.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
181r, 29
(
Leipzig
1588
):
ist er bald aus hertzlicher erbarmunge hinzu getreten / jn mit seinem Leib vnd Leben zu erretten / Hat jn entschuldiget / vnd gesaget / Er selbs sey der Rechtschuͤldige.
Sachs (
Nürnb.
1544
):
Die rechtschulding sind mir entgangen.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
daz si die geburt einem andern gab denn dem rechtschuldigen, der sich selb wol unschuldig seite der sache.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
die oben rechtschuldigen Harmodius und Aristogiton mit irem anhang erwürgten Hipparchum.
2.
›wie es sich gehört, dem Anstand, der Ordensregel gemäß, respektvoll‹; vgl. (Adj.) 2; 4.

Belegblock:

Ruh, Bonaventura
357, 28
(
orhein.
,
um 1480
):
so soltu yederman rechtschuldig vnd andechtige reuerentz bewissen.