ratsbuch,
das
;
vereinzelt
ratbuch
.
›im Auftrag eines städtischen Rates als Buch geführtes Verzeichnis von Beschlüssen, Rechtsgeschäften und anderen rechtsrelevanten Vorgängen‹; vgl. (
der
) 5; 11, zu 3.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
etw
. (z. B.
eine bestallung / einkindschaft
)
in das r. (ein)schreiben / verzeichnen, etw. im r. sich erfinden, etw. nach den ratsbüchern beschreiben
;
die ratsbücher des alten rates
;
das alte r
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
319, 21
(
Worms
1499
):
soll dieselb einkintschafft vñ abred in vnnser Ratsbuͦch sonderlich zu solichem verordent ingeschriben [...] werden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
A. 16. Jh.
):
Sin bestallung ist im ratsbuͦch geschriben.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1469
):
Wie die uon Mellingen von denen von Zuͥrich und von Lutzern erobert sint worden, dz ist in des ratbuͦch Tzuͥrich geschriben, als hie nach stat.
rahtsbuch / darinnen verzeichnet wirdt / was geordnet vnd gethan wirdt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
und betzeug mich hiemit bei Gott [...], daß ich solichen handel nach aines erbern rats alten rats⸗ und baumaister⸗biechern [...] zu dem warhafftigisten nach historischer art beschreiben und volfieren will.
Vgl. ferner s. v. .