quatember,
kotember,
quatertemper,
die
,
auch
der
und
das
;
-Ø, -n/-Ø, -(e)n
;
hohe Schreibvarianz;
zu
mhd.
quatember, quatertemper
›Quatemberfasten; Vierteljahr‹
(); Bildung aus
mlat.
(ieiunia) quattuor temporum
›Fasten der vier Jahreszeiten‹
;
vgl. .
›Quatember; Fastenwoche‹; Bezeichnung für vier Buß- und Fastenwochen jeweils am Beginn eines kirchlichen Vierteljahres: die Woche nach Pfingsten, nach dem Fest der Kreuzerhöhung (14. September) bzw. dem Fest des hl. Michael (29. September), nach dem Fest der hl. Lucia (13. Dezember) und nach dem 1. Fastensonntag (Invocavit); Mittwoch, Freitag und Samstag dieser Wochen werden traditionell als Termine für offizielle (sowohl weltliche wie kirchliche) Anlässe sowie (zunehmend ohne Bezug zum liturgischen Anlass) für Lohnzahlungen, steuerliche Abgaben, Wirtschaftsprüfungen, Rechtsangelegenheiten u. dgl. bevorzugt und sind häufig Bestandteil von Datierungen historischer Ereignisse; generalisierend auch: ›vierteljährlich wiederkehrender Termin‹; metonymisch: ›Quartalszahlung‹; ›Vierteljahr, Quartal‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
7, 357
.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte sowie berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
, , ; vgl. 1.
Syntagmen:
j. vier q
. ›vier Fastenwochen lang‹
fasten
;
ein q
. ›ein Vierteljahr lang‹
eine stat speisen, das nachtmal austeilen, im handwerk feiern, etw. ein q. nicht haben, alle q. kaufen, lesen lassen, jn. alle q. abwechseln, etw
. (Subj.)
jm. alle q. antworten / werden, j. alle q. in alle häuser gehen, acht tage zu markt stehen, jm. alle q. von e. S. rechnung tun
;
jm. etw. an / zu q. austeilen / geben, auf alle q. x mark geben / zinsen
›Abgaben leisten‹,
in einer q. die meisterschaft empfangen, etw
. (Subj.)
von jeder q. abgehen, j. etw. zu q. fordern, zu den vier quatembern geben, geweicht sein, das marktgeld zu den quatembern reichen, zu allen vier quatembern holzgedinge halten
;
die q. in der ersten fastenwoche, um sankt Michaels tag, zu pfingsten, zuvor
;
die erste / gewönliche q
.;
freitag / samstag der q
.;
pfinztag / samstag / sontag in der q
.
Wortbildungen:
˹
quatemberfisch
(a. 1493),
quatemberholz
(um 1600),
quatemberleib
(a. 1659)˺ ›Naturalabgabe zur Fastenwoche‹,
quatembergeld
›Quartalsabgabe, Quartalssteuer‹,
quatembergericht
›vierteljährlich abgehaltener Gerichtstag‹,
quatemberlich
›den Zeitraum der vierteljährlichen Fastenwoche betreffend; vierteljährlich‹,
quatemberopfer
›Opfermesse der Zünfte in der Fastenwoche‹ (a. 1492),
quatemberordnung
›Tagesordnung des Quatembergerichtstages‹,
quatemberpfennig
(a. 1423),
quatembersamstag
,
quatemberwoche
,
quatemberzeit
(a. 1518),
quatemberzins
.

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
80, 23
(
preuß.
,
1396
):
summa des quatemperczinses 296 m.
Joachim, Marienb. Tresslerb. (
preuß.
,
1399
):
62½ m. uf die quatuor temper zu pfingisten.
Toeppen, Ständetage Preußen
5, 529, 7
(
preuß.
,
1508
):
Den zehend beclagen sich die erbar lewt, das sy im quatempergericht m. g. h. etlich beschwerung haben.
Ebd.
535, 21
:
ist beschlossen, das man die schwersten arttigkel [...] an m. g. h. gelangen solt lassen und auf die negst quatemberordnung aus den andern handeln.
Luther, WA (
1537
):
Si 1 kuken all quatember 100 gulden, ist so gewis quasi im kasten.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1566
):
A. 1566 den 9. marcii uff saterstach im quatertemper bin ich zu den bannerherrn under das raithaus zu komen bescheiden und verbodet gewest.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
194, 14
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Quatembergeldt wirdt alle quartal in der aufrechnung gesamblet undt alßdann dem zehenten überantwortet.
Schultheiss, UB Windsheim
101, 17
(
nobd.
,
1348
):
ime jerlich zu seinem Tail 4 malter Korns [...] zu den vier Quattembern gefiertailt ze geben.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 209, 6
(
nobd.
,
1464
):
Es geben auch die wein- und pirschenken alle quattemmer ir ungelt.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
193, 3
(
nobd.
,
1483
):
Darzu so sollen sie auch alle quatember und goltvasten, nemlichen Crucis, Lucie, Cinerum und Trinitatis genannte, uf ein jegliche besundern ye ein ganz groes kemlinstuche kaufen.
Reichert, Gesamtausl. Messe
4, 10
(
Nürnb.
um 1480
):
dy drey grossen weyhe sol der bischof geben an dem sambstag oder suntag in der Quatemmer.
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 5, 29
([
Nürnb.
]
1525
):
Neben dem soll auch furohyn das gros Marckgelt / so bißher yerlich zu den gewoͤnlichen Quottember / vm̃ S. Michels tag / durch die Burger gereycht [...] nit mer bezalt oder gegeben werden.
Sachs (
Nürnb.
1523
):
[der bapst] Gebeut beim bann, alle jar | Zu fasten viertzig tag fürwar, | Sunst viel tag und vier quatemer.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1609
):
daß gelt in vier thail außzethailen und quattemberlich, die wein und früchten aber, wie obstehet, zu bezahlen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 77, 2
(
schwäb.
,
1498
):
Es soll auch fürohin alle jar [...] uff das wenigste viermalen und allwegen umb die quatemberliche zeit [...] ein rechtstag angestelt werden, und da sonsten nichts fürgefallen, das gerichtlich verhandlet werden möchte, so sollen doch die rüegungen, so sider dem quatember zuvor fürgangen, eingebracht [...] werden.
Ebd.
681, 56
(
1530
):
welcher in der quatemberwochen nit kommen und rechnen wurde, soll ain kleinen frevel zu straff verfallen haben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1551
):
Es soll kain schuͤlmaister von ainem knaben zur quattemper mer fordern dann drei patzen.
Müller, Stadtr. Ravensb.
282, 11
(
oschwäb.
,
1542
):
alle fronfasten oder quatember soll im werden 1 schöffel vesen.
Nyberg, Birgittenkl.
1, 272, 37
(
1513
):
gepietten wir, das ir sanndt Augustins regel alle wochen ainmal vnnd sanndt Brigitten constitucion alle monat, vnnd dise gegenwurtige chartten alle quottemer lesen lasset.
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1532
):
Pfinztag in der quottember, den 19. septembris, hat 6 meill von Wien 8000 Türcken ereilt und erlegt, wie es dan im druck ist außgangen.
Ebd. (
1552
):
Am sambstag den 12. marci, was der quattembersambstag, ist dem Michel Fierling ein rechtßtag (mit ernst) verkhündt und anzaigt worden.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
um 1347
):
die frömden kramer mügen all kotember acht tag ze margt sten.
Hör, Urk. St. Veit
69, 10
(
moobd.
,
1349
):
daz wir all jar jaͤrlichen schuldig sein ze begen Chvnra(t) dez Golaͤr, seiner hausfrawen Dyemuten ir paider jartag miteinander vnd aller ir vorvodern sel auͤf ainen tag miteinander dez pintztages in der quatemper in der ersten vastwochen.
Buijssen, Dur. Rat.
15, 16
(
moobd.
,
1384
):
amm sampcztag der quattemper mag man spat mess haben durch der heiligen weich willen.
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 294, 11
(
moobd.
,
1397
):
Welcher pfarrer dez vorgenanten spitals seine vorgenanten gesellen ain quatemper oder mer in dem jar nicht hat vnd haben welt, [...], so sol [...] an seinem vorgeschriben jaͤrlichen gelt von ieder quatemper besunder, die er also vberuarn hett, gen dem vorgenanten spital abgen vier pfund guͦter Muͤncher pfenig.
Ebd.
541, 40
(
1485
):
als bisher ain yedes arm mensch den ehalten in der syechstuben hat muͤssen quattembergelt geben, das soll hinfur nicht mer beschehen.
Leidinger, V. Arnpeck (
moobd.
,
v. 1495
):
das geschach ze Eyting an dem Parsperg zu Hoflach am sanztag in der quatemper zu sand Michels tag anno 1422.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Geben zu Wien am freitag der quatemer vor weihnachten.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 228, 2
(
moobd.
,
1524
):
ob ainer zum dritten mal in disem fall vngehorsam erfunden wurde, So soll Er in yezgemelte straff verfallen sein, vnd darzue im hanndtwerch feyern
[›nicht arbeiten‹]
ain Quottember.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Entlichen soll ihme [marktschreiber] von ainen jeden burgerlichen kint so in die schuel gehet quatemberlich in barem gelt unfelparlich raichen: alß von ainen so den truck buechstabiren und lessen lehrnet [...] 2 ß.
Ebd. (
15. Jh.
, Hs. 
16. Jh.
):
es sol auch der ambtmann all quatemer in all heuser geen darin tafernrecht ist die maß ze vächten.
Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
98, 40
;
121, 1
;
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Hoffmann, Würzb. Polizeisätze
163, 24
;
Geier, a. a. O. ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ;
Drescher, Hartlieb. Caes. ;
Schmitt, Ordo rerum
15, 38
;
Rwb  ff.;