Rudolph, Qu. Trier
(
mosfrk.
,
1593
/
4
):
In bekenntlichen schuld sachen solle einem burger geraumliche zeit angesetzt werden zur zahlung; wenn die zeit vorüber, solle gepfändt werden, erstlich mit kleinem pfand-recht.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
(
m/soobd.
,
1573
):
Phantrecht ist das man den pfender, wo sie recht pfent haben, das pfant zu lösen göb per zwelf pfening.