offizium,
das
;
lat. Flexion, letztlich aus lat.
officium
(
Georges
2, 1330
).
›Ausübung eines Dienstes, einer jm. auferlegten Pflicht, berufliche Tätigkeit‹; speziell: ›Gebetsrhythmus der Kleriker‹; als Metonymie: ›Amt, Amtsstelle, Pfründe‹ (meist kirchlicher Art), vereinzelt auch: ›weltliches Verwaltungsamt‹.
Zur Sache:
LThK
7, 1986, 1120
.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): (
das
) 1; 2; 3, 6,
1
1; 2, 2; 4, , .
Syntagmen:
das / ein o. anrichten / erlangen / haben / bedienen / versehen / zelebrieren
;
ein o
. (Subj.)
frei sein
;
die messe kein o. sein
;
j. eines officii nicht wirdig sein
.
Wortbildungen:
offiziator
›der die Messe lesende Priester‹,
offizienbuch
.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
um 1560
):
Die kirchmeister [...] glaubten nit, das die mess ein mortificeirt beneficium ader vicarei were, dan ein blois officium, das sei bedenen leissen.
Ebd. (
1574
):
Der pastoir wolt ein officium und miss in der kirchn haben.
dan das offitium ader missa s. Anne ist frei, gehoret dem caplan nit zu.
Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Wer ein Officium will haben, | Der muß mit gelt vnd grossen gaben | Erlangen, sonst gewinnt er nit.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
einmal was ein grose Hochzeit, das der Apt Officiator solt sein und die Vesper anfahen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1558
):
könnden auch mit [...] glaubhaftigen personen, wer die fundatores solches predighauses gewesen, beweisen wer auch die officia und messen darinnen vor zeiten, [...] versehen.
die sich mit ainer großen und weiten kirchen [...] nit benuͦgen und erst noch die ander darzuͤ haben wellen, solche ire officia darinnen zuͤ celebrieren.
Haszler, Kiechels Reisen (
schwäb.
,
n. 1589
):
Düe consules betreffend, was ihr officium und verwaltung seye, hab ich hüehvor angemeldett.
Rot
333
(
Augsb.
1571
):
Officium, Pflicht / ampt / eines thuͦn vnd lassen / außrichtung / daruon brauchen die Priester officirn, für aͤmbter vnnd Meßhalten / oder singen.
Bauer u. a., Kunstk. Rud.
2671
(
oobd.
,
1607
/
11
):
Ein alt geschriben officibuch in rot samet mit vergulten clausurn.
Karnein, de amore dt.
239, 10
(
moobd.
,
v. 1440
):
er ist oder wirt nit wyrdig sein ains klain ambts oder officy.
Bauer u. a., a. a. O.
2785
.
Vgl. ferner s. v. 8.