oberampt,
das
.
›übergeordnete Verwaltungsbehörde‹; metonymisch: ›Verwaltungsbezirk innerhalb des Zuständigkeitbereiches eines
oberamptes
‹; vgl. (Adj.) 5; 6, (
das
) 4.
Syntagmen:
das o. setzen / enden, jm. ein o. geben / befelen
;
dem o. etw. verweisen
›übertragen‹;
bei dem o. etw. anbringen, sich bei dem o. beschweren, etw. durch das o. anordnen
;
die gründe im o
.

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
, Hs.
15. Jh.
):
Abir daz gerychte unde alle obyramecht zcu seczen unde zeenden unde nucze yst der furstyn.
Maaler (
Zürich
1561
):
Einem ein Oberampt gaͤben oder befelhen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
252, 8
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 665, 39
;