meis,
der
;
–/
auch
.
1.
›Waldschlag, der gerade abgetrieben und wieder im Ausschlagen begriffen ist oder der zum Abtrieb ansteht‹;
vgl. .
Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.
Wortbildungen:
meismähen
.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16. Jh.
):
Man sol in kainem newen maiß nit halten dann nach sunabentn. [...]. aber in alten maissen mag man wol halten, wo es ist.
Ebd. (
1540
):
es sollent auch die gemain [...] die alten und neuen maiss sauber raumben.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
verbotten sein, die gaiß in kainen verhackten wald noch in die jungen maiß zu treiben.
es soll auch hinfüron kain käser oder stadl [...] in die maiß [...] gesetzt werden.
damit dieselben verhackten schleg und maiß dest pas bei sam beleiben und widerumb auf ain neus ansetzen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1506
, Hs.
17. Jh.
):
nachdem das gaißviech [...] in abgehackten maissen oder holzschlegen merklichen grossen schaden thuet.
Ebd. (
1640
, Hs.
18. Jh.
):
solle auch daß maißmäen [...] in denen herrschaftlichen wäldern gänzlichen verbothen sein.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
305, 16
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
ein holcz [...] leit in Heroldstarffer veld, ist getailt in zwen maiss, wann derselben maiss ainer zw jaren chumpt, so verchaufft man in bey 10 tal. den.
Ebd.
114, 12
;
Bischoff u. a., a. a. O. .
2.
›Gürtel, der die Taille heraushebt‹, motivischer Anschluß wohl über ,eingeschnitten‘.

Belegblock:

Niewöhner, Teichner
671, 23
(Hs. ˹
moobd.
,
1469
˺):
die also gannt | mit dem hinden churczen gewant | und in der mit als ein maissen | als der waycz und arwaysen | under pinden tuet mit snuren.